Appeal Regarding Untimely Annulment Complaint Against Contact Ban Dismissed for Lack of Substantive Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who appealed against a decision regarding a contact and area prohibition that had been imposed by a first-instance court. The individual received the initial ruling on July 9, 2010, and the appeal period of 20 days was recognized to have expired by July 29, 2010. As the appeal submitted on July 30, 2010, was deemed late, the presiding judge of the appellate court did not accept the appeal. Additionally, the individual's request for free legal assistance was also denied due to the lack of prospects for success in the appeal, leading to the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 245 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Untimely Annulment Complaint Against Contact Ban Dismissed for Lack of Substantive Reasoning: The individual received the initial ruling on July 9, 2010, and the appeal period of 20 days was recognized to have expired by July 29, 2010. As the appeal submitted on July 30, 2010, was deemed late, the presiding judge of the appellate court did not accept the appeal. Additionally, the individual's request for free legal assistance was also denied due to the lack of prospects for success in the appeal, leading to the imposition of court costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds in the appeal brief.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_670/2010
Urteil vom 24. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ und Z.________,
vertreten durch Daniel Niederöst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kontakt- und Rayonverbot,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2010 des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2010 des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus, der auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzlich ihm gegenüber verfügtes Kontakt- und Rayonverbot nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass der Obergerichtspräsident erwog, der Beschwerdeführer habe die erstinstanzliche Verfügung am 9. Juli 2010 empfangen, die 20-tägige Beschwerdefrist ( Art. 322 Abs. 1 ZPO /GL) habe daher am 10. Juli begonnen, sei (entsprechend der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung) durch die Gerichtsferien nicht gehemmt worden ( Art. 245 ZPO /GL) und am Donnerstag, den 29. Juli abgelaufen, weshalb sich die am 30. Juli der Post übergebene Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichtspräsidenten eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. August 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann