Legal Certainty Based on Attachment Loss Certificates; Insufficient Appeal Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a provisional legal opening granted by a lower court. The plaintiff contested the lower court's decision, which had dismissed his complaint against the provisional legal opening requested by the opposing party, amounting to 67,073.25 CHF. The lower court questioned the admissibility of the complaint based on insufficient justification and ultimately upheld the original decision, citing that the claims were based on valid provisional legal titles. The plaintiff failed to adequately address the legal grounds for the appeal, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision to not admit the complaint. The plaintiff was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Legal Certainty Based on Attachment Loss Certificates; Insufficient Appeal Submission: The plaintiff contested the lower court's decision, which had dismissed his complaint against the provisional legal opening requested by the opposing party, amounting to 67,073.25 CHF. The lower court questioned the admissibility of the complaint based on insufficient justification and ultimately upheld the original decision, citing that the claims were based on valid provisional legal titles. The plaintiff failed to adequately address the legal grounds for the appeal, leading to the Swiss Federal Tribunal's decision to not admit the complaint. The plaintiff was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed in the dispositive to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds for appeal.
Imposed the court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_67/2017
Urteil vom 30. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2017 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Januar 2017 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 67'073.25 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Zulässigkeit der Beschwerde erscheine mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen fraglich, indessen sei die Beschwerde in Anbetracht der Richtigkeit des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids ohnehin abzuweisen, die Betreibungsforderung beruhe nämlich auf zwei Pfändungsverlustscheinen und damit auf provisorischen Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 82Abs. 1 SchKG ( Art. 149 Abs. 1 und 2 SchKG ), Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG habe der Beschwerdeführer keine erhoben, die provisorische Rechtsöffnung sei daher zu Recht erteilt worden, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung der unveränderten Vermögensverhältnisse ausgeschlossen sei, nachdem in einem früheren Verfahren die Unzulässigkeit seiner Einrede des mangelnden neuen Vermögens festgestellt worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. Januar 2017 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann