Appeal Dismissed: Insufficient Justification for Review of Protective Measures Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by a regional court regarding the imposition of outpatient measures concerning the individual's care and protection. The regional court rejected the individual's complaint due to a lack of specific legal requests and insufficient engagement with the court's prior considerations. The individual subsequently appealed to a higher court, but this appeal was found to lack adequate justification and did not address the relevant points raised by the lower court. As a result, the higher court decided not to consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 437 ZGB, Art. 33 KESG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Justification for Review of Protective Measures Order: The regional court rejected the individual's complaint due to a lack of specific legal requests and insufficient engagement with the court's prior considerations. The individual subsequently appealed to a higher court, but this appeal was found to lack adequate justification and did not address the relevant points raised by the lower court. As a result, the higher court decided not to consider the appeal further.
Schlagwörter
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KI-generiertIndicates that the simplified procedure applies in this case.
Used to rule that the appeal was not to be entertained due to insufficient substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_67/2016
Urteil vom 28. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
Gegenstand
Ambulante Massnahmen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des (an einer... leidenden) Beschwerdeführers gegen die Anordnung ambulanter Massnahmen nach Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer stelle in seiner Beschwerde keine konkreten Rechtsbegehren und setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, trotz Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer seine weiteren Schreiben erst nach Fristablauf eingereicht, auf die Beschwerde sei nichteinzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann