Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_669/2025 KI-generiert

Guardianship Adjustment and Admissibility of Appeal

Geschäftsnummer 5A_669/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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, welche mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Mit Bericht vom 24. Januar 2025 beantragte die Beiständin die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich den Abschluss von Verträgen. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin hob die KESB Oberland West mit Entscheid vom 17. Juni 2025 die Begleitbeistandschaft auf, passte die bestehende Vertretungsbeistandschaft an und schränkte die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.

Legislator-Regeste

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Art. 393 ZGB, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Adjustment and Admissibility of Appeal: 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Mit Bericht vom 24. Januar 2025 beantragte die Beiständin die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich den Abschluss von Verträgen. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin hob die KESB Oberland West mit Entscheid vom 17. Juni 2025 die Begleitbeistandschaft auf, passte die bestehende Vertretungsbeistandschaft an und schränkte die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.

Schlagwörter

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Anpassung der Vertretungsbeistandschaft Vormundschaftsbehörde gesetzliche Vertretung Rechtsfähigkeit Anhörung des Kindes Erwachsenenschutz Einkommensanpassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_669/2025

Urteil vom 21. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West,

Amthausgasse 4, 3714 Frutigen.

Gegenstand

Anpassung der Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. August 2025 (KES 25 539).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin besteht eine Begleitbeistandschaft gemäss

Art. 393 ZGB

, welche mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB

ergänzt wurde.

Mit Bericht vom 24. Januar 2025 beantragte die Beiständin die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich den Abschluss von Verträgen. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin hob die KESB Oberland West mit Entscheid vom 17. Juni 2025 die Begleitbeistandschaft auf, passte die bestehende Vertretungsbeistandschaft an und schränkte die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. August 2025 nicht ein.

Mit Eingabe vom 19. August 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie wolle keine Einschränkungen und nichts mehr mit der KESB zu tun haben.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, die KESB mache Sachen mit ihr, die sie nicht wolle, und halte sich nicht an Abmachungen. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli