Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_669/2023 KI-generiert

Couple's Appeal Against Guardianship Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_669/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal was presented with a case involving a couple who have faced continual issues with housing due to non-payment of rent over approximately fifty years, leading them to live in various temporary accommodations, including hotel rooms without proper facilities. The couple regularly initiated legal proceedings against state authorities, claiming victimhood of government actions. After failing to pay for their hotel room, they were forcibly evicted, prompting local authorities to establish a guardianship with asset management over them due to concerns about their physical and mental health, and potential neglect. Their appeal against the establishment of this guardianship was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, leading them to further challenge the decision in the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Couple's Appeal Against Guardianship Dismissed for Insufficient Argumentation: The couple regularly initiated legal proceedings against state authorities, claiming victimhood of government actions. After failing to pay for their hotel room, they were forcibly evicted, prompting local authorities to establish a guardianship with asset management over them due to concerns about their physical and mental health, and potential neglect. Their appeal against the establishment of this guardianship was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, leading them to further challenge the decision in the Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Beistandschaft Vormundschaft Erwachsenenschutzbehörde Strafanzeige Staatsschutz Mietzinszahlung Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon by the President based on the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the levying of court costs given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_669/2023

Urteil vom 20. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. August 2023 (810 23 87 810 23 88).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Ehegatten sehen sich seit rund 50 Jahren als Opfer staatlichen Handelns. Sie verloren mehrfach ihre Wohnungen wegen Nichtbezahlung der Mietzinsen. Sie strengten eine Vielzahl von Verfahren bei verschiedenen kantonalen Behörden an und wandten sich regelmässig an die Gerichte, um den Kanton zur Verantwortung zu ziehen.

Seit einer Zwangsräumung ihrer Wohnung im Jahr 2012 lebten sie in Hotelzimmern, zuletzt in einem kleinen Hotelzimmer ohne Küche und ohne Bad. Aufgrund der physischen und psychischen Verfassung und wegen drohender Verwahrlosung gingen am 28. September 2020 und am 27. September 2022 bei der KESB Gefährdungsmeldungen ein. Nachdem sie das Hotelzimmer nicht mehr bezahlt hatten, wurde ihnen das Zimmer gekündigt und am 8. März 2023 erfolgte die polizeiliche Vollstreckung der Mietausweisung.

Darauf errichtete die KESB am 10. März 2023 über die Ehegatten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. August 2023 ab. Mit als "Einspruch gegen das rechtsmissbräuchliche Urteil" bezeichneter Eingabe vom 7. September 2023 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält keine auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezogene Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf die Aussagen, das Kantonsgericht behandle ihre Strafanzeigen (wegen Verleumdung, treuwidrigen Verhaltens, Begüstigung, amtsmissbräuchlich erpresster Bereicherung etc.) nicht, die KESB sei korrupt und das Eigentum sei gewährleistet. Damit wird nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli