Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_669/2018 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court Regarding Termination of Representation Guardianship

Geschäftsnummer 5A_669/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to challenge the decision made by a child and adult protection authority regarding a legal advocacy measure established for them. Originally instituted in March 2017, the individual requested the termination of this advocacy in a meeting in May 2018, but the request was denied. Subsequently, the individual appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling in July 2018. Dissatisfied with this outcome, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal in August 2018, seeking to contest the previous decisions. However, the complaint lacked a legal request and failed to adequately engage with the reasoning of the previous rulings, leading to its dismissal by the tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m; Appellant v. Cantonal High Court Regarding Termination of Representation Guardianship: Originally instituted in March 2017, the individual requested the termination of this advocacy in a meeting in May 2018, but the request was denied. Subsequently, the individual appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling in July 2018. Dissatisfied with this outcome, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal in August 2018, seeking to contest the previous decisions. However, the complaint lacked a legal request and failed to adequately engage with the reasoning of the previous rulings, leading to its dismissal by the tribunal.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Rüge der Sachverhaltsfeststellung Prozesshandlung Vormund Zulässige Gründe Personenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted via a presidential decision due to non-compliance with formal requirements (no request for relief and insufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs based on the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_669/2018

Urteil vom 23. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. Juli 2018 (KES 18 501).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 27. März 2017 errichtete die KESB Biel über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB .

Anlässlich eines Besprechungstermins vom 28. Mai 2018 verlangte A.________ die Aufhebung dieser Massnahme, was die KESB Biel mit Entscheid vom 14. Juni 2018 abwies.

Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen eingereichte Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides sind für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; schon daran scheitert sie.

Was sodann die Begründung anbelangt, hielt bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt, sondern auf die Behauptung beschränkt zu haben, die Handlungen der Beiständin hätten sich in der Barauszahlung des Sozialhilfebudgets und dem Ausfüllen der Steuererklärung erschöpft, was er vorher selbst habe erledigen können. Mit der blossen Wiederholung erfolgt auch vor Bundesgericht keine genügende Auseinandersetzung.

Zusätzlich schiebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Sachverhaltsbeanstandung nach, und zwar in Bezug auf die Feststellung, wonach er nicht mit der Abteilung Soziales Biel und der IV für die Berufsabklärungen kooperiert und die Medikamente nicht eingenommen habe, wobei mit der Zeit durch Druck und regelmässige Termine seitens der Beiständin eine minimale Kooperationsbereitschaft habe aufgebaut werden können, welche nun erste Erfolge zeitige. Mit seiner Aussage, er habe immer kooperiert, den Ämtern alle notwendigen Unterlagen zugeschickt und die Medikamente regelmässig eingenommen, stellt der Beschwerdeführer den gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids in bloss appellatorischer Weise seine eigene Behauptung gegenüber, was nicht genügt.

Vor diesem Hintergrund fehlt es offensichtlich an einer Sachverhaltsbasis für seine Schlussfolgerung, er könne (bereits im heutigen Zeitpunkt) selbst für sich sorgen und sich auch hinreichend um seinen Gesundheitszustand kümmern.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli