Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_669/2015 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court on Seizure Certificate Appeal Refusal

Geschäftsnummer 5A_669/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the cantonal court regarding the delivery of a seizure document. The cantonal court had previously rejected the individual's objections and noted that the complaint lacked adequate justification and coherence. The higher court upheld this view, stating that the individual's submissions were repetitive and failed to address the court's prior reasoning, ultimately leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the court ruled that the individual was to bear the court costs due to the nature of the complaint, which was deemed abusive.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 Abs. 2 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court on Seizure Certificate Appeal Refusal: The cantonal court had previously rejected the individual's objections and noted that the complaint lacked adequate justification and coherence. The higher court upheld this view, stating that the individual's submissions were repetitive and failed to address the court's prior reasoning, ultimately leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the court ruled that the individual was to bear the court costs due to the nature of the complaint, which was deemed abusive.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Nachpfändung Einrede der Verfassungswidrigkeit Zustellung von Akten Beschlagnahme von Beweismitteln Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Applied to decide not to enter upon the appeal because it lacked sufficient reasoning and was abusive.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as an additional ground for inadmissibility due to abusive litigation conduct, leading to the decision in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to determine that the losing appellant must bear the court costs.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the basis for the appeal procedure, though the definitive decision was based on procedural inadmissibility rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_669/2015

Urteil vom 3. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. August 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. August 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung einer Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte offenkundig keine rechtsgenügende Begründung, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, indem er mehrheitlich - nebst fehlenden bzw. nicht nachvollziehbaren Ausführungen - seine Vorbringen wiederhole und eine angebliche Verweigerung seiner Anträge moniere, eine Nachfristansetzung zur Verbesserung habe zu unterbleiben ( BGE 126 III 30 ), über einen allfälligen Verstoss gegen Art. 320 Abs. 2 StGB sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann