Federal Supreme Court Dismisses Paternity Maintenance Appeal for Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a paternity and child support ruling from a Swiss cantonal court, which ordered the appellant to pay monthly child support contributions for his son, born in February 2012. The initial support amount was set at 1,050 CHF per month, increasing to 1,200 CHF as of May 2013. The appeal to the higher court contended that the cantonal court's decision misapplied the applicable child support guidelines and failed to consider the appellant's financial circumstances adequately. However, the higher court determined that the appeal lacked sufficient justification and failed to meet the necessary legal requirements for entering a review. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Paternity Maintenance Appeal for Insufficient Argumentation: The initial support amount was set at 1,050 CHF per month, increasing to 1,200 CHF as of May 2013. The appeal to the higher court contended that the cantonal court's decision misapplied the applicable child support guidelines and failed to consider the appellant's financial circumstances adequately. However, the higher court determined that the appeal lacked sufficient justification and failed to meet the necessary legal requirements for entering a review. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, imposing court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_669/2013
Urteil vom 19. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Beistand Patrick Gall,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vaterschaft, Unterhalt,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (in Gutheissung einer Berufung des Beschwerdegegners und in Erhöhung der erstinstanzlichen Unterhaltsbeiträge) den Beschwerdeführer (im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen (am 10. Februar 2012 geborenen) Sohn von Fr. 1'050.-- (ab 10. Februar 2012 bis 30. April 2013) und von Fr. 1'200.-- (ab 1. Mai 2013 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung) verpflichtet hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, gemäss der Berner Skala beliefen sich die Unterhaltsbeiträge bei einem Einzelkind und bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'175.-- bzw. Fr. 7'100.-- (ab Mai 2013) auf Fr. 1'050.-- bzw. Fr. 1'200.--, im Sinne einer Gesamtbetrachtungsweise seien die Unterhaltsbeiträge nach der Berner Skala zu bestimmen, zumal die Zahlen gemäss der Zürcher Skala mit denjenigen der Berner Skala vergleichbar seien, nach Deckung seiner eigenen Lebenskosten und nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge sei das Existenzminimum des Beschwerdeführers (Grundbetrag Fr. 1'230.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkassenprämien Fr. 300.--, Risikoversicherungen Fr. 50.--), der keine weiteren familienrechtlichen Unterstützungspflichten habe, auch unter Einbezug der Steuern mehr als ausreichend gewahrt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar erklärt, einen nicht näher bezeichneten "Einspruch" zu bestätigen und "die genaue Erklärung innert wenigen Tagen nachzureichen",
dass er damit jedoch nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass eine Verbesserung der Eingabe durch Einreichung der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausgeschlossen ist (Eröffnung des kantonsgerichtlichen Entscheids: 16. Juli 2013, Ablauf der durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten Beschwerdefrist: Montag, den 16. September 2013),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten wäre, wenn der Beschwerdeführer mit dem "Einspruch" sein Schreiben an das Kantonsgericht St. Gallen (Eingang beim Kantonsgericht: 12. August 2013) gemeint haben sollte, weil auch dieses Schreiben den erwähnten Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Bundesgericht nicht entspräche,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann