Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_669/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Debt Enforcement Review

Geschäftsnummer 5A_669/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a local enforcement and bankruptcy office regarding the failure to initiate proceedings for the sale of the individual's property, which had been seized. The individual contested a previous decision made by the Bern Cantonal Court, claiming arbitrary action by the enforcement office. Additionally, the individual requested legal aid due to financial constraints. However, the court noted that the complaint lacked sufficient substantiation and relevance to specific legal violations. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and declined the request for free legal assistance, imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Debt Enforcement Review: The individual contested a previous decision made by the Bern Cantonal Court, claiming arbitrary action by the enforcement office. Additionally, the individual requested legal aid due to financial constraints. However, the court noted that the complaint lacked sufficient substantiation and relevance to specific legal violations. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and declined the request for free legal assistance, imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Liegenschaftssteigerung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld Auslegung von Urteilen ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_669/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________, Dienststelle Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Liegenschaftssteigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. September 2009.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 24. September 2009 angefochten. Er beantragt die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung, dass das Betreibungsamt Y.________ willkürlich keine Verfügung erlassen habe, um die Schätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Z.________ zu veranlassen und um die Liegenschaft zu versteigern.

Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angehalten worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 11. Oktober 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig ( BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im obergerichtlichen Verfahren in seinem Hauptbegehren beantragt, es seien weitere Betreibungshandlungen zu unterlassen, die zur Versteigerung seiner gepfändeten Liegenschaft führen können. Er führe indes nicht aus, dass die Pfändung an sich gegen eine betreibungsrechtliche Vorschrift verstosse, sondern belasse als Begründung den Hinweis, die Steuerveranlagungen der letzten Jahre seien jeweils zu hoch ausgefallen und er werde strafrechtliche Schritte gegen die Steuerbehörden einleiten. Die Beschwerde sei daher mangelhaft substanziiert; überdies diene das Beschwerdeverfahren nicht der Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinen Ausführungen Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, sodass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden