Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_668/2024 KI-generiert

Parents v. Child and Adult Protection Authority on Suspension of Supervised Visitation Rights

Geschäftsnummer 5A_668/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a married couple, who are the jointly responsible parents of two children born in 2021 and 2022, both of whom have been placed in foster care. On July 9, 2024, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the City of Lucerne provisionally suspended the parents' supervised visitation rights until a principal decision is made. This decision was communicated to the parents on July 16, 2024. The parents filed a complaint against this interim order with the Cantonal Court of Lucerne, but the court did not admit the complaint due to it being submitted after the ten-day appeal period had expired. Consequently, the parents appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 26, 2024.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents v. Child and Adult Protection Authority on Suspension of Supervised Visitation Rights: On July 9, 2024, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the City of Lucerne provisionally suspended the parents' supervised visitation rights until a principal decision is made. This decision was communicated to the parents on July 16, 2024. The parents filed a complaint against this interim order with the Cantonal Court of Lucerne, but the court did not admit the complaint due to it being submitted after the ten-day appeal period had expired. Consequently, the parents appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 26, 2024.

Schlagwörter

KI-generiert
Sistierung des persönlichen Verkehrs Sistierung des Besuchsrechts minderjährige Kinder Rechte des Kindes Erwachsenenschutzbehörde gemeinsame elterliche Sorge Einzelkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees given the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_668/2024

Urteil vom 8. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.

Gegenstand

Sistierung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. August 2024 (3H 24 72).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind die verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2021 und 2022, welche fremdplatziert sind.

Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. Juli 2024 sistierte die KESB der Stadt Luzern einstweilig bis zum Vorliegen des Hauptentscheides das begleitete Besuchsrecht der Beschwerdeführer, unter Erteilung einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB . Dieser wurde den Beschwerdeführern am 16. Juli 2024 zugestellt.

Mit Entscheid vom 29. August 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf die hiergegen erhobene und am 30. Juli 2024 der Post übergebene Beschwerde zufolge Ablaufes der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein.

Mit Eingabe vom 26. September 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend vorsorglicher Sistierung des Besuchsrechts. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Zudem ist der mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid nicht eingetreten ist ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerde lässt sich höchstens sinngemäss ein Anfechtungswille entnehmen. Sie enthält kein Rechtsbegehren und ein Zusammenhang zwischen den weitschweifigen Ausführungen und dem möglichen Anfechtungsthema ist nicht auszumachen. Geschweige denn werden Verfassungsrügen erhoben.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli