Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_668/2015 KI-generiert

Ward's Appeal Against Continued Guardianship Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_668/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of a cantonal administrative court that had rejected her request to terminate her guardianship arrangement, which also included asset management provisions due to her being deemed incapable of managing her own financial affairs. The administrative court concluded that the individual continued to require support, particularly due to her ongoing mental health issues that impeded her ability to manage her finances. The individual challenged this ruling, but the higher court found her appeal insufficiently substantiated, lacking detailed legal arguments or references to specific legal or constitutional infringements, which led to the decision not to admit her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Ward's Appeal Against Continued Guardianship Dismissed for Procedural Defects: The administrative court concluded that the individual continued to require support, particularly due to her ongoing mental health issues that impeded her ability to manage her finances. The individual challenged this ruling, but the higher court found her appeal insufficiently substantiated, lacking detailed legal arguments or references to specific legal or constitutional infringements, which led to the decision not to admit her complaint.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Vormund Verfahrensmangel wahnhafte Störung Sozialhilfebehörde Vermögensverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as governing the application of the simplified procedure when the appeal is not entered upon.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation (no entry upon the appeal).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning as the general requirement for the content of the appeal, which relates to the non-admissibility reason specified in Art. 108 BGG.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the basis for the appeal in general, although the appeal itself was rejected based on lack of sufficient grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_668/2015

Urteil vom 2. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der (1932 geborenen) Beschwerdeführerin gegen dieerstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Aufhebung der (über sie gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichteten) Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Altersheim bilde weder Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung noch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die gemäss psychiatrischem Gutachten an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidende Beschwerdeführerin sei nach wie vor schutz- und namentlich hinsichtlich ihrer finanziellen Angelegenheiten hilfsbedürftig, sie habe grosse Summen von Bankkonten abgehoben und verbraucht, ohne Hilfe der Beiständin könne sie keine Gesuche für Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe stellen, von ihrem ebenfalls verbeiständeten Sohn sei keine ausreichende Hilfe in administrativen und finanziellen Belangen zu erwarten, zu Recht habe die Vorinstanz die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht aufgehoben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bestreiten und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Geldgier vorzuwerfen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 24. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann