Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_668/2008 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_668/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal by two individuals against a ruling from a local court concerning a request for free legal aid related to a lawsuit for personality rights violation. The district court had dismissed their request, deeming the lawsuit against several judicial figures to be without merit due to a lack of sufficiently defined legal claims and inadequate substantiation. The court indicated that the alleged liability should have been pursued through a state liability action against the canton. The appeal to the federal court failed to adequately address the reasons behind the district court's decision, leading to its ineligibility, and was subsequently deemed abusive, resulting in the imposition of court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Dismissal of Appeal for Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation: The district court had dismissed their request, deeming the lawsuit against several judicial figures to be without merit due to a lack of sufficiently defined legal claims and inadequate substantiation. The court indicated that the alleged liability should have been pursued through a state liability action against the canton. The appeal to the federal court failed to adequately address the reasons behind the district court's decision, leading to its ineligibility, and was subsequently deemed abusive, resulting in the imposition of court costs on the appellants.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenauflage Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung kostenloses Verfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive because the appeal was dismissed due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning as a basis for not entering upon the appeal, potentially related to abuse, which is incorporated by the implicit dismissal order.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the submission was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_668/2008/don

Urteil vom 1. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich (Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen).

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Klage aus Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für seine Klage aus Persönlichkeitsverletzung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Bezirksgericht erwog, die Klage des Beschwerdeführers gegen mehrere Richter des Zürcher Verwaltungsgerichts und einen Sekretär erscheine deshalb als aussichtslos, weil es einerseits an ausreichend bestimmten Rechtsbegehren und an einer genügenden Klagesubstantiierung fehle und weil anderseits die behaupteten Haftungsansprüche mit (beim Regierungsrat einzureichender) Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich hätten geltend gemacht werden müssen,

dass die Frage der Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichts eingeht und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 18. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann