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5A_666/2010 KI-generiert

Inheritance Claim Dismissal Due to Abusive, Insulting Pleading Upheld

Geschäftsnummer 5A_666/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed an appeal against a decision from the Zurich Cantonal Court, which had dismissed her earlier complaint concerning inheritance matters as inappropriate. The cantonal court found that the complainant had repeatedly included disrespectful comments about her deceased mother and irrelevant references in her claims. The Federal Tribunal examined the appeal and noted that the complainant failed to adequately respond to the court's prior considerations regarding her legal arguments. As a result, the Federal Tribunal found the appeal to be insufficiently justified and deemed it to constitute abusive litigation under applicable legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inheritance Claim Dismissal Due to Abusive, Insulting Pleading Upheld: The cantonal court found that the complainant had repeatedly included disrespectful comments about her deceased mother and irrelevant references in her claims. The Federal Tribunal examined the appeal and noted that the complainant failed to adequately respond to the court's prior considerations regarding her legal arguments. As a result, the Federal Tribunal found the appeal to be insufficiently justified and deemed it to constitute abusive litigation under applicable legal provisions.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Beleidigung Klageschrift erbrechtliche Ausschlagung Ehrverletzungsverfahren Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not proceeded upon because it did not contain the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_666/2010

Urteil vom 22. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (Erbrecht),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission) vom 14. September 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid vom 14. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Bezirksgericht Y.________ in einer erbrechtlichen Angelegenheit als erledigt am Register abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, trotz früherer Abmahnungen und entsprechender Androhung enthalte die Begründung der beim Bezirksgericht erhobenen Klage der Beschwerdeführerin erneut Verunglimpfungen ihrer verstorbenen Mutter sowie nicht zur Sache gehörende Ausführungen über Gott Jaweh, das 3. Buch Mose, das Naziregime und die "deutsche Massenmördermentalität", das Bezirksgericht habe zu Recht die wiederum ungebührliche Klage der Beschwerdeführerin androhungsgemäss abgelegt, aufsichtsrechtlich bestehe kein Anlass zum Einschreiten gegen das Bezirksgericht,

dass die Beschwerde in Zivilsachen nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die als ungebührlich qualifizierten Vorbringen als wahr zu bezeichnen und vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 14. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerde ebenso wenig den Anforderungen einer Beschwerde im Sinne von Art. 94 BGG entspräche,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann