Appeal Inadmissible Due to Lack of Reasoned Submission Regarding Deposit Non-Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint for personality rights violation submitted by the appellant, who challenged the decision of a lower district court that dismissed his claims. The district court had previously rejected his request for free legal assistance, subsequently ordering him to pay a hefty court deposit, which he failed to do. Consequently, the court indicated that it would not consider his case due to the appellant's inability to fulfill procedural requirements, specifically the necessity to substantiate his claims adequately in line with the legal standards governing appeals. Ultimately, the appellant's request for legal aid was denied, and he was held responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Reasoned Submission Regarding Deposit Non-Payment: The district court had previously rejected his request for free legal assistance, subsequently ordering him to pay a hefty court deposit, which he failed to do. Consequently, the court indicated that it would not consider his case due to the appellant's inability to fulfill procedural requirements, specifically the necessity to substantiate his claims adequately in line with the legal standards governing appeals. Ultimately, the appellant's request for legal aid was denied, and he was held responsible for court costs.
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KI-generiertUsed to declare non-admissibility of the appeal due to insufficient reasoning stating how the challenged decision violated the law.
Used to declare non-admissibility of the appeal on the procedural grounds that it was abusive.
Used by the President to deny the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the submission.
Used to order the appellant to bear the court costs (Fr. 800.--).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_666/2008/bnm
Urteil vom 1. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Versicherung Z.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Klage aus Persönlichkeitsverletzung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich (7. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich, das auf eine Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Bezirksgericht erwog, nach (erfolglos bis an das Bundesgericht angefochtener) Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für seine Klage aus Persönlichkeitsverletzung sei der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer letzten Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 32'000.-- aufgefordert worden, habe diese jedoch nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass die Frage der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Beschlusses offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichts eingeht und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 11. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann