Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_666/2008 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Reasoned Submission Regarding Deposit Non-Payment

Geschäftsnummer 5A_666/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint for personality rights violation submitted by the appellant, who challenged the decision of a lower district court that dismissed his claims. The district court had previously rejected his request for free legal assistance, subsequently ordering him to pay a hefty court deposit, which he failed to do. Consequently, the court indicated that it would not consider his case due to the appellant's inability to fulfill procedural requirements, specifically the necessity to substantiate his claims adequately in line with the legal standards governing appeals. Ultimately, the appellant's request for legal aid was denied, and he was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Reasoned Submission Regarding Deposit Non-Payment: The district court had previously rejected his request for free legal assistance, subsequently ordering him to pay a hefty court deposit, which he failed to do. Consequently, the court indicated that it would not consider his case due to the appellant's inability to fulfill procedural requirements, specifically the necessity to substantiate his claims adequately in line with the legal standards governing appeals. Ultimately, the appellant's request for legal aid was denied, and he was held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Recht zur Hinterlegung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation unbezahlte Mietkaution Verspätungsausschluss Persönlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admissibility of the appeal due to insufficient reasoning stating how the challenged decision violated the law.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare non-admissibility of the appeal on the procedural grounds that it was abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used by the President to deny the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs (Fr. 800.--).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_666/2008/bnm

Urteil vom 1. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Versicherung Z.________,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Klage aus Persönlichkeitsverletzung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich (7. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich, das auf eine Klage des Beschwerdeführers aus Persönlichkeitsverletzung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Bezirksgericht erwog, nach (erfolglos bis an das Bundesgericht angefochtener) Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für seine Klage aus Persönlichkeitsverletzung sei der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer letzten Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 32'000.-- aufgefordert worden, habe diese jedoch nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,

dass die Frage der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Beschlusses offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichts eingeht und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 11. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann