Appeal Dismissed for Lack of Protective Interest After Non-Entry Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties, where the applicant filed an appeal against a prior ruling by a cantonal court related to a definitive legal opening and the rejection of a request for financial support. The applicant was ordered to pay a court fee as a prerequisite for the continuation of the appeal process, but failed to meet this requirement within the stipulated time frame. Consequently, the appellate court ruled not to proceed with the applicant's appeal due to the lack of payment. The applicant subsequently challenged the ruling, arguing against the setting of the payment deadline. However, it was determined that the applicant no longer had a legitimate interest in contesting the deadline after the court's decision to dismiss the appeal for non-payment had been issued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Protective Interest After Non-Entry Ruling: The applicant was ordered to pay a court fee as a prerequisite for the continuation of the appeal process, but failed to meet this requirement within the stipulated time frame. Consequently, the appellate court ruled not to proceed with the applicant's appeal due to the lack of payment. The applicant subsequently challenged the ruling, arguing against the setting of the payment deadline. However, it was determined that the applicant no longer had a legitimate interest in contesting the deadline after the court's decision to dismiss the appeal for non-payment had been issued.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal must not be entered upon due to obvious inadmissibility.
Used to deny the application for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the appellant who lost the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_665/2015
Urteil vom 1. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung (definitive Rechtsöffnung etc.),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Verfügung vom 28. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 25. August 2015) gegen u.a. die Verfügung vom 28. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das der Beschwerdeführerin in einem Beschwerdeverfahren (betreffend die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'025.55 sowie die Verweigerung der Zusprechung von Fr. 200'000.-- an die Beschwerdeführerin) unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt hat,
in den Beschluss vom 19. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das androhungsgemäss auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Zahlung des Kostenvorschusses innerhalb der Nachfrist nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Urteil ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und den (bereits mit rechtskräftigem bundesgerichtlichem Entscheid 5A_562/2015 vom 20. Juli 2015 beurteilten: Art. 61 BGG ) Beschluss des Obergerichts vom 1. Juli 2015 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren anficht,
dass sodann zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass es an der letztgenannten Voraussetzung, soweit sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die obergerichtliche Verfügung vom 28. Juli 2015 betreffend Nachfristansetzung richtet, offensichtlich fehlt,
dass nämlich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (25. August 2015) der obergerichtliche Nichteintretensbeschluss vom 19. August 2015 bereits ergangen war, weshalb die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmung an der Aufhebung der vorangegangenen Nachfristansetzung mehr hat (vgl. bundesgerichtliche Verfügung 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann