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5A_664/2024 KI-generiert

Father's Appeal on Visitation Suspension Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 5A_664/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal on Visitation Suspension Dismissed for Untimeliness The father of a child placed in external care challenged a child protection authority's decision to suspend his visitation rights, but the Cantonal Court dismissed his appeal for being filed late. The Federal Supreme Court confirmed the dismissal, noting the Cantonal Court's *non-suit* was based on the appeal being submitted on September 18, 2024, an extended period after the August 14, 2024, notification of the child protection authority's decision, making it untimely. The father failed to specifically address or rebut the Cantonal Court's reasoning regarding the late submission in his federal appeal, instead lodging unsubstantiated claims that the initial decision was unsigned by a proper authority and that the Cantonal Court acted maliciously, arbitrarily, and discriminately, thus failing to demonstrate a violation of the law in the dismissal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Visitation Suspension Dismissed for Untimeliness: The Federal Supreme Court confirmed the dismissal, noting the Cantonal Court's *non-suit* was based on the appeal being submitted on September 18, 2024, an extended period after the August 14, 2024, notification of the child protection authority's decision, making it untimely. The father failed to specifically address or rebut the Cantonal Court's reasoning regarding the late submission in his federal appeal, instead lodging unsubstantiated claims that the initial decision was unsigned by a proper authority and that the Cantonal Court acted maliciously, arbitrarily, and discriminately, thus failing to demonstrate a violation of the law in the dismissal decision.

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts Eröffnung des Entscheids elterlicher Konflikt Kündigungsschutz Kindesschutzverfahren Vollstreckung von Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal within the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_664/2024

Urteil vom 3. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Schwarztorstrasse 56, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Sistierung des Besuchsrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. September 2024 (KES 24 783).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Vater von B.________, welche seit längerem fremdplatziert ist.

Mit Entscheid vom 12. August 2024 sistierte die burgerliche KESB das begleitete Besuchsrecht der Mutter und das Besuchsrecht des Beschwerdeführers bis auf Weiteres und beauftragte die Beiständin, eine neue Organisation für die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts der Mutter und der begleiteten Übergaben an den Beschwerdeführer zu finden sowie die angewiesene sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren. Dieser Entscheid wurde durch die Präsidentin sowie durch die Behördenschreiberin der burgerlichen KESB unterzeichnet.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. September 2024 nicht ein.

Mit Beschwerde vom 27. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, das Obergericht sei anzuweisen, den Entscheid der burgerlichen KESB für ungültig zu erklären und die Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass der Entscheid der burgerlichen KESB am 14. August 2024 zugestellt worden und die erst am 18. September 2024 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei; im Übrigen sei es für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung ohnehin nicht zuständig.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern behauptet am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, der KESB-Entscheid sei von einer Behördenschreiberin und damit nicht rechtsgültig unterzeichnet, weshalb er keine Rechtskraft entfalten könne; im Übrigen wird bemängelt, das Obergericht handle boshaft, willkürlich, diskriminierend sowie gegen Moral und Sitte verstossend. Damit ist nicht dargetan, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der burgerlichen KESB und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli