Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_664/2011 KI-generiert

Debtor Appeal on Execution of Seizures Rejected by Federal Court

Geschäftsnummer 5A_664/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the decisions of a supervisory authority regarding garnishments executed in favor of two creditors. The supervisory authority had dismissed the complaint, affirming that the garnishments were based on formally correct continuations of claims. It also concluded that the questioning of the debtor's statements by the enforcement officers was reasonable, and there was no obligation to present the garnishment protocol for the debtor's review and signature. Furthermore, the authority noted that the debtor had the right to access case files at any time without needing to resort to a supervisory complaint. The higher court ultimately found that the complaint did not adequately address the key considerations of the supervisory authority's decision, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal on Execution of Seizures Rejected by Federal Court: The supervisory authority had dismissed the complaint, affirming that the garnishments were based on formally correct continuations of claims. It also concluded that the questioning of the debtor's statements by the enforcement officers was reasonable, and there was no obligation to present the garnishment protocol for the debtor's review and signature. Furthermore, the authority noted that the debtor had the right to access case files at any time without needing to resort to a supervisory complaint. The higher court ultimately found that the complaint did not adequately address the key considerations of the supervisory authority's decision, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde Pfändung bestrittene Forderung Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the final order to declare non-admittance of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_664/2011

Urteil vom 27. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. September 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. September 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit Pfändungen) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändungen zu Gunsten zweier Gläubiger beruhten auf deren formell korrekten Fortsetzungsbegehren, die Äusserung von Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers durch die Betreibungsbeamten sei nicht zu beanstanden, obliege es diesen doch, der Richtigkeit der schuldnerischen Angaben auf den Grund zu gehen, sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer das Pfändungsprotokoll noch einmal zur Kontrolle und Unterschrift vorzulegen wäre, schliesslich stehe dem Beschwerdeführer jederzeit ein Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt zu, weshalb er dazu nicht mittels Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangen müsse,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann