Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_664/2008 KI-generiert

Custody Withdrawal Appeal Dismissed for Failure to State Constitutional Violation

Geschäftsnummer 5A_664/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a guardianship authority regarding the removal of parental custody and the establishment of a support administrative arrangement for the individual, who is recognized as a minor. The individual’s parents had previously contested a decision that led to the placement of the child in a foster family, which included a lack of response from the parents to the financial requirements set by the authorities. The case was dismissed by the administrative court, which ruled it only had jurisdiction over the custody matter and not the parental rights issue. The subsequent appeal to the Federal Court was rejected due to insufficient reasoning provided by the appellant regarding legal or constitutional violations in the lower court’s decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Custody Withdrawal Appeal Dismissed for Failure to State Constitutional Violation: The individual’s parents had previously contested a decision that led to the placement of the child in a foster family, which included a lack of response from the parents to the financial requirements set by the authorities. The case was dismissed by the administrative court, which ruled it only had jurisdiction over the custody matter and not the parental rights issue. The subsequent appeal to the Federal Court was rejected due to insufficient reasoning provided by the appellant regarding legal or constitutional violations in the lower court’s decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Vormundschaft Pflegeelternteil Anhörung eines Elternteils Sistierung des Besuchsrechts Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not admitted due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_664/2008/don

Urteil vom 20. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ junior,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Obhutsentzug, Erziehungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eltern des (im 1990 geborenen, im Kanton als Verfahrensbeteiligter behandelten) Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Thurgauer Departements für Justiz und Sicherheit (einerseits Entzug der elterlichen Sorge über den Beschwerdeführer, anderseits Nichteintreten auf eine Beschwerde der Eltern gegen einen ihnen die Obhut über den Beschwerdeführer entziehenden, diesen in einer Pflegefamilie unterbringenden und eine Erziehungsbeistandschaft errichtenden Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y.________) abgewiesen hat unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- an die Eltern des Beschwerdeführers,

In Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, eine allfällige Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzug wäre (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Departements) beim Obergericht einzureichen, das Verwaltungsgericht sei nur für die Frage des (vom Beschwerdeführer akzeptierten) Obhutsentzugs und der Erziehungsbeistandschaft zuständig, der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des Departements sei zu Recht erfolgt, weil die Eltern des Beschwerdeführers (trotz Aufforderung mit Säumnisandrohung) weder den Kostenvorschuss von Fr. 900.-- geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätten,

dass Beschwerden nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten haben, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines Anwalts) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann