Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_662/2025 KI-generiert

Debtor's Challenge to Non-Appealability of Subsistence Minimum Recalculation Order Rejected

Geschäftsnummer 5A_662/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Challenge to Non-Appealability of Subsistence Minimum Recalculation Order Rejected A debtor challenged a cantonal court's decision not to hear his appeal regarding a debt enforcement office's (DEO) calculation of his subsistence minimum and the resulting nullification of a garnishment certificate and execution. The DEO had initially executed garnishment involving an apartment and, finding no attachable income quota, issued the certificate; however, the creditor (the debtor's estranged spouse) successfully appealed this decision to the district court, which annulled the DEO's acts and instructed a recalculation. The cantonal court (Obergericht) subsequently declined to hear the debtor's appeal against the district court's decision, classifying it as a non-appealable interlocutory decision. The Federal Supreme Court confirmed the cantonal court's non-entry decision because the debtor failed to address the grounds for the Obergericht’s ruling—specifically, why the district court's remand decision should have been considered an appealable interlocutory decision under Swiss law (Art. 93 para. 1 BGG)—instead focusing irrelevantly on his subsistence minimum and alleged human rights violations, thereby not meeting the required justification standard (Art. 42 para. 2 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Non-Appealability of Subsistence Minimum Recalculation Order Rejected: The DEO had initially executed garnishment involving an apartment and, finding no attachable income quota, issued the certificate; however, the creditor (the debtor's estranged spouse) successfully appealed this decision to the district court, which annulled the DEO's acts and instructed a recalculation. The cantonal court (Obergericht) subsequently declined to hear the debtor's appeal against the district court's decision, classifying it as a non-appealable interlocutory decision. The Federal Supreme Court confirmed the cantonal court's non-entry decision because the debtor failed to address the grounds for the Obergericht’s ruling—specifically, why the district court's remand decision should have been considered an appealable interlocutory decision under Swiss law (Art. 93 para. 1 BGG)—instead focusing irrelevantly on his subsistence minimum and alleged human rights violations, thereby not meeting the required justification standard (Art. 42 para. 2 BGG).

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids betreibungsrechtliches Existenzminimum Schuldbetreibung Pfändungsberechnung Gläubigerversammlung Einkommensneuberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for the inadmissibility of appealing an interlocutory decision, which the lower court relied upon and which the Federal Tribunal implicitly confirms by non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_662/2025

Urteil vom 22. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Muri+,

Aarauerstrasse 30, 5630 Muri,

B.________.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 8. August 2025 (KBE.2025.11).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Muri+ vollzog am 29. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde die von seiner Ehefrau B.________ (Gläubigerin) und den beiden Kindern bewohnte Eigentumswohnung an der U._________-Strasse yy in V.________. Am 6. Februar 2024 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers. Mangels pfändbarer Quote wurde keine Einkommenspfändung verfügt. Am 21. März 2024 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus.

Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Muri. Sie beantragte eine Neuberechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und sinngemäss die Anordnung einer Einkommenspfändung. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 hob das Bezirksgericht die Existenzminimumsberechnung, die Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug auf (Dispositiv-Ziff. 1.1). Es wies das Betreibungsamt an, über die Pfändung unter Beachtung der Erwägungen dieses Entscheides erneut zu entscheiden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1.3).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Beschwerde der Gläubigerin auch in diesen Punkten. Mit Entscheid vom 8. August 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde in Bezug auf die beiden angefochtenen Dispositiv-Ziffern des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht eingetreten, weil es sich dabei um einen Rückweisungs- und damit einen Zwischenentscheid handle und die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids nicht gegeben seien (namentlich unter Bezugnahme auf

Art. 93 BGG

und

Art. 319 lit. b ZPO

). Nicht eingetreten ist das Obergericht sodann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Punkte beanstandet habe, über die das Bezirksgericht nicht befunden habe (insbesondere betreffend Eheschutzverfahren).

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb es auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert er sich zum Existenzminimum und beklagt Menschenrechtsverletzungen durch die Nichtberücksichtigung seiner finanziellen und psychischen Situation. Den Begründungsanforderungen genügt insbesondere der Vorwurf nicht, das Obergericht scheine sich ausschliesslich auf "rechtliche Verfahrensschritte" zu stützen, wovon seine Ex-Frau profitiere, ohne seine Rechte angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch für das bundesgerichtliche Verfahren davon auszugehen, dass ein Zwischenentscheid angefochten ist, womit die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG

zulässig ist. Wie gesagt äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht und es springt auch nicht in die Augen, dass die Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

vorliegen würden (

BGE 141 III 80

E. 1.2;

138 III 46

E. 1.2).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg