Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_662/2021 KI-generiert

Guardianship Affirmation Dismissed on Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_662/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Graubünden Cantonal Court, which upheld a protective measure established by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of U.________ to appoint a deputy with authority over their income and asset management. The complainant argued that there was no proven state of weakness justifying such measures and contended that their financial situation was incorrectly assessed, as a previously reported issue about missing funds was proven false. Despite living independently and managing well, they opposed the imposed representation and asset management. The appeal was dismissed as inadequately substantiated, with no evident constitutional violations demonstrated regarding the facts of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Affirmation Dismissed on Lack of Substantiation: The complainant argued that there was no proven state of weakness justifying such measures and contended that their financial situation was incorrectly assessed, as a previously reported issue about missing funds was proven false. Despite living independently and managing well, they opposed the imposed representation and asset management. The appeal was dismissed as inadequately substantiated, with no evident constitutional violations demonstrated regarding the facts of the case.

Schlagwörter

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Errichtung einer Beistandschaft Vormundschaft gesetzliche Vertretung Bejahung der Zuständigkeit willkürliche Tatsachenfeststellung ungenügend begründete Rüge Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to consideration because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the levying of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_662/2021

Urteil vom 26. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________.

Gegenstand

Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 27. Juli 2021 (ZK1 21 35).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 errichtete die KESB U.________ für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 27. Juli 2021 ab. Mit Eingabe vom 20. August 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Anliegen, es sei kein Schwächezustand bewiesen und sie wolle keine Änderung der Situation.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid, indem sie festhält, das Verschwinden von Geld auf ihren Konten habe sich als Falschmeldung herausgestellt und in Bezug auf den Polizeiposten sei nur ein Teil der Sache dargelegt; seit neun Monaten wohne sie allein und alles laufe perfekt. Mit diesen wenigen Behauptungen, welche appellatorisch vorgetragen werden, sind Verfassungsverletzungen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung nicht ansatzweise dargetan, namentlich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine eigentlichen Ausführungen, sondern die Aussagen, die Vollmacht an B.________ bestehe noch und es liege kein Schwächezustand vor. Die Vorinstanz hat sich zur Vollmacht, zu deren Wirkungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft und zu den Voraussetzungen wie auch der Notwendigkeit der getroffenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ausführlich geäussert. Es wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern der angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB V._________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli