Appeal against Curatorship for Incapacity Dismissed Due to Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal case involved an individual who was placed under a guardianship arrangement concerning income and asset management by the relevant authorities in the Kanton Schaffhausen. The individual contested this decision, but the appeal to the higher court was rejected. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that the guardianship was unnecessary and expressing a desire for independence in managing personal affairs. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal against Curatorship for Incapacity Dismissed Due to Procedural Deficiency: The individual contested this decision, but the appeal to the higher court was rejected. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing that the guardianship was unnecessary and expressing a desire for independence in managing personal affairs. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not accepted because it lacked sufficient grounds, leading to a decision based on the simplified procedure.
The court decided not to levy court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_662/2018
Urteil vom 20. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. August 2018 (30/2018/1).
Sachverhalt:
Am 9. Januar 2018 errichtete die KESB des Kantons Schaffhausen über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 14. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) mit freier Kognition prüft.
Sodann ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält kein Rechtsbegehren; aus den Ausführungen ist aber sinngemäss erkennbar, dass er eine Beistandschaft für unnötig hält und sich gegen deren Installation wehren will.
Inhaltlich beinhaltet die Beschwerde primär die Aussage, die eigenen Angelegenheiten alleine besorgen zu können; damit wird das Gegenteil der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides behauptet, dies jedoch in rein appellatorischer und damit ungenügender Weise. Sodann erfolgt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), der es dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit belegtermassen verunmögliche, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zweckmässig zu besorgen, sowie der sich daraus ergebenden Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der verfügten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli