Mother's Appeal Regarding Supervised Visitation Rights Dismissed Upon Father's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a mother appealed to a federal tribunal regarding the visitation rights of the father of their child, established by a child protection authority. The father was initially granted monthly supervised visitations with their daughter, but the mother contested this decision, requesting an evaluation of the father's health to ensure her daughter's safety. However, shortly after the appeal was filed, the father passed away, leading the mother to withdraw her appeal. Consequently, the federal tribunal noted the withdrawal and closed the case without imposing any court costs or awarding damages.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Regarding Supervised Visitation Rights Dismissed Upon Father's Death: The father was initially granted monthly supervised visitations with their daughter, but the mother contested this decision, requesting an evaluation of the father's health to ensure her daughter's safety. However, shortly after the appeal was filed, the father passed away, leading the mother to withdraw her appeal. Consequently, the federal tribunal noted the withdrawal and closed the case without imposing any court costs or awarding damages.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to acknowledge the withdrawal of the appeal and declare the procedure closed.
Used to rule that no court costs shall be levied in this case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_662/2016
Verfügung vom 17. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ sel.,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt,
C.________.
Gegenstand
Regelung des Besuchsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2016.
Erwägungen:
1.
1.1. C.________ (geb. 2008) ist die Tochter von A.________ (Mutter) und B.________ (Vater). Die Mutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und übt die Obhut über das Kind allein aus. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Besuchsrecht des Vaters. Sie räumte ihm das Recht ein, seine Tochter einmal pro Monat während zwei Stunden im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) zu besuchen. Ferner errichtete sie eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB , ernannte die Beiständin und bestimmte deren Aufgabenkreis. Mit Urteil vom 23. Juni 2016 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen den Entscheid der KESB erhobene Beschwerde der Mutter ab. Die Mutter gelangte gegen den Entscheid des Appellationsgerichts an das Bundesgericht (Beschwerde vom 14. September 2016). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; ferner stellte sie den Antrag, vor Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die gesundheitliche Situation des Vaters im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Tochter in ihrer psychischen Integrität abzuklären.
1.2. Am 22. September 2016 verstarb der Vater. Am 13. Oktober 2016 zog die Mutter ihre Beschwerde zurück.
2. Vom Rückzug der Beschwerde ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren demzufolge durch den Präsidenten der Abteilung als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigungen gesprochen.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 5A_662/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand des Beschwerdegegners, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt, C.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden