Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_662/2007 KI-generiert

Debt Collection Fee Dispute Admissibility Ruling

Geschäftsnummer 5A_662/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that requested a detailed debt collection report for a job applicant and their parents from the local debt enforcement office. The office provided the requested reports along with a fee. The company then appealed the fee, arguing that it should be waived or reallocated to the applicant. However, the court dismissed the appeal, suggesting that the company's later objection to the fee was contradictory to its earlier request and conducted in bad faith. Subsequently, the company filed a complaint against this ruling, but it was determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 99 BV; Debt Collection Fee Dispute Admissibility Ruling: The office provided the requested reports along with a fee. The company then appealed the fee, arguing that it should be waived or reallocated to the applicant. However, the court dismissed the appeal, suggesting that the company's later objection to the fee was contradictory to its earlier request and conducted in bad faith. Subsequently, the company filed a complaint against this ruling, but it was determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Schlagwörter

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Gebührenrechnung Inkasso Gebührenzahlung Zustellungsdomizil Zuständigkeit für Verbrauchersachen Streitgegenstand Aussonderungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure due to non-compliance with the reasoning requirements for admissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_662/2007

Urteil vom 11. Dezember 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gebührenrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über

das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,

vom 26. Oktober 2007.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 28. August 2007 unter Hinweis auf eine eingegangene Bewerbung vom Betreibungsamt B.________, ihr unter Kostenfolge einen detaillierten Betreibungsauszug über den Bewerber und dessen Eltern zuzustellen. Das Betreibungsamt stellte am 30. August 2007 die drei verlangten Betreibungsauszüge gegen Rechnung von Fr. 52.-- aus. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, mit dem Begehren, ihr die Gebührenrechnung zu erlassen bzw. sie neu zu erstellen und die Kosten dem Bewerber aufzuerlegen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 ab. Mit Eingabe vom 11. November 2007 ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und um einen Entscheid in der Sache gemäss den vor Obergericht gestellten Rechtsbegehren. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

2.

2.1 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, 4.1.2.4, BBl. 2001, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

2.2 Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 BV ). Wird ein Novum vorgetragen, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

3. Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es möge zutreffen, dass die Praxis bei der Ausstellung von Betreibungsregisterauszügen nicht einheitlich sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Gesuch jedenfalls selber davon ausgegangen, dass sie ein hinreichendes Interesse an einer Auskunft auch über die Eltern des Bewerbers habe. Wenn das Betreibungsamt dieser Auffassung gefolgt sei und die verlangte Dienstleistung erbracht habe, erscheine es als widersprüchlich, treuwidrig und missbräuchlich, unter nachträglicher Berufung auf eigenes unkorrektes Vorgehen die Gegenleistung zu verweigern.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar treuwidriges Vorgehen ihrerseits, setzt sich aber mit ihren Ausführungen nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden