Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_661/2022 KI-generiert

Contractor's Provisional Builder's Lien Registration and Appealability of Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 5A_661/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company requested the preliminary registration of a builder's lien on a jointly owned property in U., Zurich, claiming unpaid invoices for renovation work totaling CHF 122,417 plus interest. The Zurich District Court granted a provisional registration, which was upheld by the Obergericht upon appeal by the property owners, who are heirs of the previous owners. The owners then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of this preliminary decision or a reconsideration by the Obergericht. The case revolves around the legitimacy of imposing a builder's lien for non-payment of services rendered.

Legislator-Regeste

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Art. 961 Abs. 3 ZGB, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 BGG; Contractor's Provisional Builder's Lien Registration and Appealability of Interlocutory Decision: The Zurich District Court granted a provisional registration, which was upheld by the Obergericht upon appeal by the property owners, who are heirs of the previous owners. The owners then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of this preliminary decision or a reconsideration by the Obergericht. The case revolves around the legitimacy of imposing a builder's lien for non-payment of services rendered.

Schlagwörter

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Bauhandwerkerpfandrecht Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Unternehmer Baukosten Anfechtung von Zwischenentscheiden hängiges Verfahren Renovationskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because the requirements of Art. 93 para. 1 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing parties were ordered to pay the court costs.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the decision being appealed was an interlocutory decision permitted for appeal under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_661/2022

Urteil vom 4. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schöbi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________,

alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker,

Beschwerdeführer,

gegen

F.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juli 2022 (LF220040-O/U).

Sachverhalt:

A. Am 28. Januar 2022 ersuchte die F.________ AG das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, auf dem Grundstück Kat. Nr. xxx, G.________strasse yyy, U.________ (ZH), Grundbuchamt V.________, GBBl. zzz, für eine Pfandsumme von Fr. 122'417.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Das Grundstück steht im Gesamteigentum von A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________, Erben von H.A.________ und von I.A.________. Die F.________ AG macht geltend, sie habe in der streitgegenständlichen Liegenschaft pfandberechtigte Renovationsarbeiten ausgeführt und die Eigentümer hätten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 122'417.-- nicht beglichen.

B. Nachdem es das Grundbuchamt V.________ mit Verfügung vom 31. Januar 2022 superprovisorisch angewiesen hatte, das Pfandrecht antragsgemäss vorläufig einzutragen, bestätigte das Bezirksgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 diese vorläufige Eintragung und setzte der F.________ AG gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB Frist zur klageweisen Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitiven Eintragung des Pfandrechts. Der dagegen erhobenen Berufung der Erben A.________ war kein Erfolg beschieden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 29. Juli 2022).

C. Mit Beschwerde vom 5. September 2022 wenden sich A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Gesuch der F.________ AG (Beschwerdegegnerin) um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).

2. Der Entscheid, der eine superprovisorisch angeordnete vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts ( Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB )

bestätigt , ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kein Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG ( BGE 137 III 589 E. 1.2.2 und 1.2.3). Nach der Rechtsprechung bewirkt dieser Entscheid für die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wie ihn das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid in Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG voraussetzt. Der Nachteil ist nicht endgültig, fällt er doch dahin, wenn der Unternehmer mit seiner Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unterliegt oder gar keine Klage erhebt; im Übrigen ist auch kein rechtlicher Nachteil gegeben. Die Gutheissung der Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid führt auch nicht sofort einen Endentscheid herbei und ist damit nicht geeignet, einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG), zumal lediglich eine vorläufige Sicherungsmassnahme in Frage steht und das Verfahren in der Sache nicht abgeschlossen wird (BGE a.a.O. E. 1.2.3 mit Hinweisen).

3. Ist keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a i.V.m Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben daher für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: Monn