Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_661/2020 KI-generiert

Divorce Provisional Measures Appeal Untimeliness Review

Geschäftsnummer 5A_661/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties concerning provisional measures in a divorce proceeding. Initially, the district court issued a marriage protection ruling, and later, one party filed for divorce. The appellant requested provisional measures and a modification of the previous protection ruling, but the district court rejected this request. The appellant appealed this decision, but the Zurich cantonal court dismissed the appeal due to inadequate reasoning, also denying an extension for the appeal filing. Consequently, the appellant lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this cantonal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Provisional Measures Appeal Untimeliness Review: Initially, the district court issued a marriage protection ruling, and later, one party filed for divorce. The appellant requested provisional measures and a modification of the previous protection ruling, but the district court rejected this request. The appellant appealed this decision, but the Zurich cantonal court dismissed the appeal due to inadequate reasoning, also denying an extension for the appeal filing. Consequently, the appellant lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this cantonal decision.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Normenkontrolle verspätete Vorbringen Revisionsgrund gesetzliche Verfahrensfrist Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal because it was filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to charge court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_661/2020

Urteil vom 20. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Mai 2020 (LY200019-O/U).

Erwägungen:

1. Am 18. Dezember 2015 fällte das Bezirksgericht Uster betreffend die Parteien ein Eheschutzurteil. Am 13. Dezember 2018 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht auf Scheidung. Am 8. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin vorsorgliche Massnahmen und die Abänderung des Eheschutzurteils. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2020 Berufung. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Berufungsfrist ab und trat auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_662/2020) hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 zugestellt worden. Da er eine vorsorgliche Massnahme betrifft, gelten die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist demnach am 16. Juli 2020 abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen, jedoch um Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsvertreter ersucht. Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es an ihr liegt, mit Rechtsanwalt C.________ in Kontakt zu treten, damit er die entsprechenden Schritte einleiten kann. Da der Mangel der Beschwerde (Verspätung) nicht mehr behoben werden kann, würde sich eine unentgeltliche Verbeiständung als zwecklos erweisen und es braucht diesbezüglich mit dem Entscheid nicht zugewartet zu werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

von Werdt Zingg