Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_661/2019 KI-generiert

Bankruptcy File Inspection Right Litigation

Geschäftsnummer 5A_661/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a decision by the Bankruptcy Office regarding access to documents in the bankruptcy proceedings of a company. The complainant filed a complaint on June 6, 2019, against a decision from May 31, 2019, related to document access. However, the cantonal court deemed the complaint moot on August 21, 2019, after finding that the complainant had already accessed the documents on August 13, 2019, thus removing any legitimate interest in maintaining the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 26, 2019, contesting the dismissal of his complaint and voicing numerous grievances against the bankruptcy office and judicial authorities, alleging bias and misconduct without specific substantiation. The Federal Tribunal's focus was primarily on whether these grievances were adequately substantiated according to procedural norms.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy File Inspection Right Litigation: The complainant filed a complaint on June 6, 2019, against a decision from May 31, 2019, related to document access. However, the cantonal court deemed the complaint moot on August 21, 2019, after finding that the complainant had already accessed the documents on August 13, 2019, thus removing any legitimate interest in maintaining the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 26, 2019, contesting the dismissal of his complaint and voicing numerous grievances against the bankruptcy office and judicial authorities, alleging bias and misconduct without specific substantiation. The Federal Tribunal's focus was primarily on whether these grievances were adequately substantiated according to procedural norms.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Konkursverfahren Kontrollrecht Verfahrensrechte Leitverfahren Auslegung von Urteilen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected without entering into substantive review due to insufficient argumentation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not successful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_661/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Uri.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. August 2019 (OG SK 19 3).

Erwägungen:

1. Am 6. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer im Konkursverfahren über die B.________ AG gegen eine die Akteneinsicht betreffende Verfügung des Konkursamts vom 31. Mai 2019 Beschwerde. Mit Beschluss vom 21. August 2019 schrieb das Obergericht die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab, da der Beschwerdeführer am 13. August 2019 beim Obergericht Einsicht in die Akten des Konkursverfahrens genommen habe, womit das Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde weggefallen sei.

Am 26. August 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Gegen den Abschreibungsbeschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Hingegen ist das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2019, mit dem der Konkurs über die B.________ AG mangels Aktiven eingestellt worden ist, weder Verfahrensthema noch vor Bundesgericht anfechtbar ( Art. 75 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf weitere Urkunden verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3. Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche Vorwürfe gegen das Konkursamt und die Justiz. Dies genügt jedoch den Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer begründen, weshalb das Obergericht seine (kantonale) Beschwerde bzw. seine Vorwürfe - soweit er diese vor Obergericht ebenfalls erhoben hat - hätte behandeln müssen. Dazu müsste er darlegen, weshalb die Erwägungen, mit denen das Obergericht die Abschreibung begründet hat, falsch sein sollen. Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hält Oberrichter C.________ und Gerichtsschreiberin D.________ für befangen. Die Vorwürfe bleiben jedoch pauschal (Amtsmissbrauch, Begünstigung etc.) und unsubstantiiert. Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde in einer Behörden- und Justizschelte (strukturelle Korruption der Urner Justizverwaltung, die sich selber diene und nicht dem Bürger oder dem Gesetz und die so zur kostengünstigen Beseitigungsanstalt für zwischenmenschliche Konflikte reduziert worden sei; Bereicherung von Konkursbeamten aus der Konkursmasse unter Duldung der Aufsichtsbehörde und des Regierungsrats; Duldung von Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht in den Urteilen 5A_76/2019 und 5A_77/2019 vom 15. Juli 2019 etc.).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg