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5A_661/2018 KI-generiert

Debt enforcement auction: challenge to property sale award dismissed for lack of stated grounds under Art. 42 BGG.

Geschäftsnummer 5A_661/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the debtor's appeal for lack of sufficient grounds, upholding the lower court's refusal to enter the case. The debtor had challenged the dismissal of his complaint against a property auction (Steigerung) and the award of the properties to a third-party company in a debt enforcement proceeding; the cantonal Obergericht had declined to hear his appeal because the debtor failed to engage with the lower court's reasoning on the auction process and property transfer, and because his request for suspensive effect had become moot. The Supreme Court held the appeal did not meet the substantive reasoning requirements under Art. 42 para. 2 BGG, as the debtor merely referenced prior filings and complained about procedural steps in a separate proceeding without addressing the Obergericht's key findings. Court costs of CHF 500 were imposed on the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt enforcement auction: challenge to property sale award dismissed for lack of stated grounds under Art. 42 BGG: The debtor had challenged the dismissal of his complaint against a property auction (Steigerung) and the award of the properties to a third-party company in a debt enforcement proceeding; the cantonal Obergericht had declined to hear his appeal because the debtor failed to engage with the lower court's reasoning on the auction process and property transfer, and because his request for suspensive effect had become moot. The Supreme Court held the appeal did not meet the substantive reasoning requirements under Art. 42 para. 2 BGG, as the debtor merely referenced prior filings and complained about procedural steps in a separate proceeding without addressing the Obergericht's key findings. Court costs of CHF 500 were imposed on the debtor.

Schlagwörter

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Steigerungszuschlag Eigentumsübertragung Zwangsverwertung von Grundstücken substantiierte Begründung aufschiebende Bedingung Pfändung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering the appeal due to insufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_661/2018

Urteil vom 17. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Steigerungszuschlag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. Juli 2018 (KBE.2018.16).

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx (Gruppe Nr. yyy) gegen den Beschwerdeführer erliess das Regionale Betreibungsamt U.________ am 8. März 2018 die Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen hinsichtlich dreier Liegenschaften in U.________. Die Steigerung erfolgte am 16. April 2018. Der Zuschlag ging an die B.________ Sàrl in V.________.

Gegen den Zuschlag erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm. Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BE.2018.8).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 23. Juli 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 13. August 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie einen weiteren, die Steigerungsbedingungen etc. betreffenden Entscheid (dazu Verfahren 5A_660/2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht habe seiner im Verfahren BE.2018.5 (betreffend Steigerungsbedingungen etc.) erhobenen Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Das Obergericht hat dazu erwogen, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei einzig der bezirksgerichtliche Entscheid vom 29. Mai 2018 (BE.2018.8). Darin sei nicht über die aufschiebende Wirkung im Verfahren BE.2018.5 entschieden worden. Zudem sei das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Fällung des Endentscheids vom 16. April 2018 im Verfahren BE.2018.5 dahingefallen. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gelte, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass der im Verfahren BE.2018.8 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung hätte erteilt werden müssen, nachdem das Bezirksgericht am 29. Mai 2018 den Endentscheid gefällt habe. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts zum Ablauf der Steigerung und zur Eigentumsübertragung nicht im Ansatz auseinander.

4. Vor Bundesgericht kritisiert der Beschwerdeführer in erster Linie das Vorgehen des Bezirksgerichts im Verfahren BE.2018.5 (dazu Verfahren 5A_660/2018). Ausserdem sei der Zuschlag aufzuheben, da Fristen durch das Betreibungsamt und das Bezirksgericht nicht eingehalten worden seien. Welche Fristen er anspricht, ist unklar. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht er nicht ein.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Mängel in der Begründung zählen nicht zu den verbesserlichen Formfehlern ( Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG ). Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bezirksgericht Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg