Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_660/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Contestation Lower Court's Rulings on Auction Conditions and Stay Request

Geschäftsnummer 5A_660/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning debt collection proceedings against an individual, the Regional Debt Collection Office issued a schedule for the sale of three properties. The individual contested this decision at the District Court, which dismissed the complaint on the same day as the sale was scheduled. Following this, the individual appealed to the Cantonal Court, which chose not to consider the appeal. The individual subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing about delays and alleged violations of rights during the process. The Federal Tribunal ultimately found that the individual's appeal lacked sufficient reasoning and did not address the considerations of the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Contestation Lower Court's Rulings on Auction Conditions and Stay Request: The individual contested this decision at the District Court, which dismissed the complaint on the same day as the sale was scheduled. Following this, the individual appealed to the Cantonal Court, which chose not to consider the appeal. The individual subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing about delays and alleged violations of rights during the process. The Federal Tribunal ultimately found that the individual's appeal lacked sufficient reasoning and did not address the considerations of the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Schätzungen, Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen Rechtsverzögerung Versteigerungsaufschub nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensverzögerungen Hinterlegung der Schuld abgewiesener Bieter Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 al. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_660/2018

Urteil vom 17. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Regionales Betreibungsamt U.________,

2. Bezirksgericht Kulm.

Gegenstand

Schätzungen, Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. Juli 2018 (KBE.2018.13).

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx (Gruppe Nr. yyy) gegen den Beschwerdeführer erliess das Regionale Betreibungsamt U.________ am 8. März 2018 die Lastenverzeichnisse und Steigerungsbedingungen hinsichtlich dreier Liegenschaften in U.________. Die Steigerung wurde auf Montag, 16. April 2018, 10.00 Uhr, angesetzt.

Am 16. März 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Kulm. Mit Entscheid vom 16. April 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BE.2018.5).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 23. Juli 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 13. August 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie einen weiteren, den Steigerungszuschlag betreffenden Entscheid (dazu Verfahren 5A_661/2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen.

3. Das Obergericht hat zunächst festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde mit der Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht im Ansatz auseinandergesetzt. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor Obergericht habe der Beschwerdeführer lediglich Rechtsverzögerung geltend gemacht, da das Bezirksgericht erst am 16. April 2018, d.h. am Tag der Steigerung, entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, damit sei ihm das Recht genommen worden, noch vor der Steigerung an das Obergericht zu gelangen. Das Obergericht hat dazu erwogen, dem Beschwerdeführer fehle es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse, da das Bezirksgericht im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits entschieden habe. Selbst wenn auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Die Beschwerde sei am 19. März 2018 beim Bezirksgericht eingegangen. Am 29. März 2018 sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Amtsbericht des Betreibungsamts eingegangen. Wegen des Replikrechts des Betreibungsamts habe das Bezirksgericht danach noch einige Tage mit dem Entscheid zuwarten müssen. Von einer Rechtsverzögerung könne keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nicht um aufschiebende Wirkung ersucht habe. Er habe ohnehin keinen Nachteil erlitten, da seiner Beschwerde gegen den Zuschlag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

4. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung seines Standpunkts hinsichtlich der angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch das Bezirksgericht. Weshalb das Bezirksgericht von sich aus die aufschiebende Wirkung hätte gewähren müssen, legt er nicht dar. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht er nicht ein.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Mängel in der Begründung zählen nicht zu den verbesserlichen Formfehlern ( Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG ). Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg