Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_659/2023 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Justifies Dismissal of Appraisal Request

Geschäftsnummer 5A_659/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a request for a reassessment of a property in Basel. The local authority in charge of debt enforcement and bankruptcy requested a cost advance of CHF 5,000 from the applicants, giving them the opportunity to suggest suitable experts for the reassessment. The applicants failed to provide the cost advance even after an extension, leading the authority not to proceed with their request. The applicants appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt, which rejected their appeal. Subsequently, they lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing issues related to the cost advance and alleged violations of their rights during the assessment process. However, their arguments were deemed inadequate, and their appeal was ultimately not taken into consideration by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 49 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Failure to Pay Cost Advance Justifies Dismissal of Appraisal Request: The local authority in charge of debt enforcement and bankruptcy requested a cost advance of CHF 5,000 from the applicants, giving them the opportunity to suggest suitable experts for the reassessment. The applicants failed to provide the cost advance even after an extension, leading the authority not to proceed with their request. The applicants appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt, which rejected their appeal. Subsequently, they lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing issues related to the cost advance and alleged violations of their rights during the assessment process. However, their arguments were deemed inadequate, and their appeal was ultimately not taken into consideration by the Tribunal.

Schlagwörter

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Neuschätzung eines Grundstücks nicht geleisteter Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit Aufsichtsbeschwerde Mietzinsausstand ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision not to enter the appeal was based on the insufficient argumentation of the appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_659/2023

Urteil vom 13. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel,

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Neuschätzung eines Grundstücks,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 25. Juli 2023 (BEZ.2023.41).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 10. März 2023 stellten A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) und ihr Ehemann B.A.________ (Beschwerdeführer 2) einen Antrag auf Neubewertung des Grundstücks Grundbuch Basel, Sektion xxx, Liegenschaftsparzelle yyy, U.________-Strasse zzz. Mit Verfügung vom 13. März 2023 verlangte die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, geeignete Experten bzw. Schatzer vorzuschlagen. Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet hatten, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. Mai 2023 auf das Gesuch um Neuschätzung nicht ein.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin 1 in eigenem sowie im Namen ihres Ehemannes am 8. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. September 2023 (Postaufgabe) hat sie die Beschwerde ergänzt.

2. Die Beschwerdeführerin 1 kann ihren Ehemann vor Bundesgericht in der vorliegenden Sache nicht vertreten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.

3. Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht. Zudem gibt die Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig statt mit zehn Tagen an ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Beschwerde ist an sich verspätet. Da den Beschwerdeführern aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 49 BGG ), ist die Beschwerde dennoch zu behandeln.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

5. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführer bestritten nicht, dass ihnen eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt worden sei und dass sie diesen auch innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht geleistet hätten. Sie machten auch nicht geltend, dass sie den in der Beschwerde erhobenen Einwand, der Kostenvorschuss sei zu hoch, bereits nach Eingang der Kostenvorschussverfügung oder der Nachfristansetzung vorgebracht hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Sodann verlangten die Beschwerdeführer, dass ein Schätzungsbericht ohne die Vornahme von Fotos der Innenräume durchgeführt werde, und sie erhöben Rügen in Bezug auf aufsichtsrechtliche Anzeigen im Zusammenhang mit Eintragungen im Familienregister. Dabei sei kein Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids ersichtlich. Darauf sei nicht einzugehen.

6. Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur Rüge, dass kein Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten sei. Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass diese Rüge nach Auffassung des Appellationsgerichts nach Erhalt der Kostenvorschuss- oder der Nachfristverfügung zu erheben gewesen wäre.

Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur Rüge, dass das Persönlichkeitsrecht durch die Fotos des Schätzers verletzt sei. Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anzeigen im Zusammenhang mit einer Zivilstandssache werfen sie dem Appellationsgericht ebenfalls vor, sich nicht zu ihrer Rüge geäussert zu haben. In beiden Fällen gehen sie nicht darauf ein, dass ihre Rügen gemäss dem angefochtenen Entscheid keinen Zusammenhang mit der Begründung des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde haben und das Appellationsgericht deshalb darauf nicht eingegangen ist.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zu einer Zivilstandssache und einem angeblich damit in Zusammenhang stehenden Schadenersatzanspruch haben keinen erkennbaren Bezug zum angefochtenen Entscheid.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin 1 die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg