Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_659/2016 KI-generiert

Appeal Timeliness in Provisional Divorce Measures

Geschäftsnummer 5A_659/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding an earlier decision made by the Cantonal Court of Lucerne on July 26, 2016, concerning provisional measures within a divorce proceeding. The appellant filed the appeal after the deadline for submission had expired, specifically on September 13, 2016, which was beyond the required 30-day period following the notification of the lower court's decision. Consequently, the appeal was deemed late and thus inadmissible, leading to the dismissal of the complaint. The appellant was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Timeliness in Provisional Divorce Measures: The appellant filed the appeal after the deadline for submission had expired, specifically on September 13, 2016, which was beyond the required 30-day period following the notification of the lower court's decision. Consequently, the appeal was deemed late and thus inadmissible, leading to the dismissal of the complaint. The appellant was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verfahrensrechtliche Fragen Eilvorabentscheidungsverfahren Dauer des nachehelichen Unterhalts Eintritt der Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was filed late (procedural inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant (cost provision).

Art. 72 ff. BGG

Cited in point 1 regarding the subject matter of the non-admitted appeal filed under these provisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_659/2016

Urteil vom 15. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Zuständigkeit etc. (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Juli 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Juli 2016 des Kantonsgerichts Luzern betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,

in Erwägung,

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2016 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. August 2016 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 13. September 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann