Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_658/2021 KI-generiert

Forced Detention Compensation and Party Costs Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5A_658/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who contested a medical detention and compulsory treatment at a clinic. After these measures were lifted, the local court ruled the appeal as moot without imposing any costs or awarding compensation. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking compensation for being held in an isolation room for three days, but misinterpreted potential recompense for incurred suffering during the detention with compensation for procedural costs. The complaint lacked the required substantiation to show any violation of constitutional rights in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Detention Compensation and Party Costs Appeal Dismissal: After these measures were lifted, the local court ruled the appeal as moot without imposing any costs or awarding compensation. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking compensation for being held in an isolation room for three days, but misinterpreted potential recompense for incurred suffering during the detention with compensation for procedural costs. The complaint lacked the required substantiation to show any violation of constitutional rights in the process.

Schlagwörter

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Ärztliche Zurückbehaltung und medizinische Zwangsmassnahmen Haftentschädigung ausserordentliche Umstände medizinische Behandlung Parteientschädigung Kündigungsschutz Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was summarily dismissed (non-entrée en matière) because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to charge court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_658/2021

Urteil vom 23. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________, Leitender Arzt,

Klinik C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ärztliche Zurückbehaltung und medizinische Zwangsmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. August 2021 (KES 21 623 POB).

Sachverhalt:

Nachdem die gegen den Beschwerdeführer verfügte medizinische Zwangsmassnahme und Zurückbehaltung in der Klinik C.________ aufgehoben worden war, erklärte das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen eingereichte Beschwerde mit Verfügung vom 18. August 2021 als gegenstandslos; dabei erhob es weder Kosten noch sprach es eine Parteientschädigung zu.

Mit Eingabe vom 19. August 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Sinngemäss fordert der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit der Begründung, er sei 3 Tage auf schlimmste Art und Weise in einem Isolierzimmer festgehalten worden.

2. Der Beschwerdeführer verwechselt offensichtlich eine mögliche Entschädigung für erlittene Unbill im Rahmen der Zwangsbehandlung mit einer Entschädigung für Umtriebe im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Eine solche Entschädigung ist nur in Ausnahmefällen geschuldet (dazu BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; Urteile 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.6; 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 6.3). Weil das Verfahren im Bereich des Erwachsenenschutzes kantonal ist und diesbezüglich nur Verfassungsrügen möglich sind (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; Urteile 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_474/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2), müsste der Beschwerdeführer dartun, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wenn ihm im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Eine solche Begründung erfolgt nicht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli