Dismissal of child relocation provisional measures appeal due to withdrawal making the proceedings moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declared the civil appeal regarding provisional measures for child relocation and holiday arrangements moot after the appellant withdrew her complaint, ordering the closure of the proceedings and imposing the legal costs on the appellant pursuant to Articles 32 paragraph 2 and 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The underlying dispute originated from a cantonal intermediate decision regulating summer holiday contact and passport surrender between parents concerning an intended relocation of the child to Madrid, which the mother challenged before the highest court by disputing the assigned holiday periods. Following the withdrawal of the appeal, the court officially noted the case as settled without rendering a substantive ruling on the merits of the provisional measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of child relocation provisional measures appeal due to withdrawal making the proceedings moot: Zufolge des erklärten Beschwerderückzuges ist das Beschwerdeverfahren 5A_657/2026 durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_657/2026
Verfügung vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Luisa Vogelsang,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass vorsorglicher Massnahmen,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Juli 2026 (ZK2 2026 36).
Sachverhalt:
Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2026 regelte das Kantonsgericht Schwyz im Rahmen des dort beschwerdeweise hängigen vorsorglichen Massnahmenverfahrens betreffend den von der Mutter geplanten Umzug mit C.________ nach Madrid die Sommerferien für C.________ dahingehend, dass der Vater ihn vom 13. bis 27. Juli 2026 mit sich in die Ferien nehmen kann und die Mutter für diese Zeit den Pass des Kindes auszuhändigen hat, und dass anschliessend die Mutter das Kind vom 27. Juli bis 10. August 2026 mit sich in die Ferien nehmen kann.
Gegen diesen Zwischenentscheid hat die Mutter am 10. Juli 2026 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, die Sommerferien für den Vater seien auf maximal eine zusammenhängende Woche vom 10. bis 17. Juli 2026 und auf eine weitere Woche nach dem 16. August 2026 zu begrenzen.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 wurde das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Erklärung vom 28. Juli 2026 hat die Mutter ihre Beschwerde zurückgezogen.
Erwägungen:
1.
Zufolge des erklärten Beschwerderückzuges ist das Beschwerdeverfahren 5A_657/2026 durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.
Die bislang angefallenen Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_657/2026 wird zufolge Beschwerderückzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli