Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Annulment Refusal Due to Lack of Solvency Demonstration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Annulment Refusal Due to Lack of Solvency Demonstration The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court's refusal to annul a bankruptcy order, which had been issued over a debt of CHF 1,799.15. The debtor argued that they had fully paid the original claim before the appeal deadline, satisfying the condition for annulment under Article 174 para. 2 no. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), which requires extinguishment of the debt, including interest and costs. However, the Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the cumulative requirement of credibly demonstrating solvency to the cantonal court and did not sufficiently address this failing in the federal appeal brief as required by Article 42 para. 2 BGG, leading to the rejection of the appeal without substantive consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 lit. c SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bankruptcy Annulment Refusal Due to Lack of Solvency Demonstration: The debtor argued that they had fully paid the original claim before the appeal deadline, satisfying the condition for annulment under Article 174 para. 2 no. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), which requires extinguishment of the debt, including interest and costs. However, the Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the cumulative requirement of credibly demonstrating solvency to the cantonal court and did not sufficiently address this failing in the federal appeal brief as required by Article 42 para. 2 BGG, leading to the rejection of the appeal without substantive consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_657/2025
Urteil vom 22. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. August 2025 (PS250199-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 9. Juli 2025 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur den Konkurs über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von insgesamt Fr. 1'799.15.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hielt das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem fest, dass es an einem Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sowie an Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit fehle, wobei der Beschwerdeführer die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Mit Urteil vom 12. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
3. Gemäss den impliziten Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer nach Ergehen des bezirksgerichtlichen Urteils zwar die Konkursforderung bezahlt. Der Beschwerdeführer habe innert der Beschwerdefrist jedoch weder einen Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes beigebracht noch Unterlagen zu seiner Zahlungsfähigkeit eingereicht.
4. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Forderung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vollständig bezahlt, womit der Tatbestand von
Art. 174 Abs. 2 lit. c SchKG
erfüllt sei. Mit "Tilgung der Forderung" sei die vollständige Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich der geltend gemachten Haupt- und Nebensummen gemeint. Die Forderung zusätzlicher Kostensicherheiten finde im Gesetz keine Stütze, solange sie weder rechtskräftig festgesetzt noch in Betreibung gesetzt worden seien. Er erkläre jedoch seine Bereitschaft, sämtliche im Konkursverfahren angefallenen und rechtskräftig festgesetzten Kosten nach Zustellung der entsprechenden Kostenverfügungen zu begleichen.
5. Art. 174 Abs. 2 SchKG
weist keine lit. c auf. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tilgung wird vielmehr in Ziff. 1 der genannten Norm angesprochen. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass die Schuld "einschliesslich der Zinsen und Kosten" getilgt sein muss. Auf den Begriff der Kosten braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass er vor Obergericht seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat und dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit kumulativ zu einem der Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) hinzutreten muss.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt, dem Konkursamt Winterthur-Altstadt, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Grundbuchamt Winterthur-Altstadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg