Appeal Dismissed for Inadequate Legal Reasoning in Enforcement Proceeding Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was lodged by an individual against a municipality regarding a definitive legal opening concerning a debt collection process. The district court had previously ruled in favor of the municipality, granting it the right to enforce a monetary claim. The individual then appealed this decision to the higher court, which dismissed the appeal due to lack of proper justification. Subsequently, the individual brought the matter before the federal court, alleging unlawful disposal of property by the municipality and claiming damages. However, the federal court found that the individual's arguments were not sufficiently substantiated and did not relate directly to the issue at hand, leading to a decision not to admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Legal Reasoning in Enforcement Proceeding Challenge: The district court had previously ruled in favor of the municipality, granting it the right to enforce a monetary claim. The individual then appealed this decision to the higher court, which dismissed the appeal due to lack of proper justification. Subsequently, the individual brought the matter before the federal court, alleging unlawful disposal of property by the municipality and claiming damages. However, the federal court found that the individual's arguments were not sufficiently substantiated and did not relate directly to the issue at hand, leading to a decision not to admit the appeal.
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to obvious lack of sufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not accepted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_657/2017
Urteil vom 5. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde U.________,
vertreten durch die Finanzverwaltung U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 169'897.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2./3. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 1. September 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer verbeiständet. Die Beistandschaft schränke seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde als zulässig. Sie ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Gemeinde U.________ habe widerrechtlich sein Eigentum entsorgt. Die dadurch verursachten Kosten seien Sache der Gemeinde. Im Übrigen lägen Hausfriedensbruch und Entwenden fremden Eigentums vor.
Der Zusammenhang dieser Ausführungen mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erschliesst sich nicht. Falls der Beschwerdeführer damit die Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids bestreiten möchte, so hat ihm bereits das Obergericht erläutert, dass die Richtigkeit jenes Entscheids im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht weder mit dieser Erwägung noch sonst mit dem angefochtenen Beschluss auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg