Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_657/2007 KI-generiert

GmbH v. Supervisory Authority (Bankruptcy Notification Challenge)

Geschäftsnummer 5A_657/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint against an order for bankruptcy proceedings initiated by a creditor and administered by the local bankruptcy authority. The supervisory authority ruled that the complaint was inadmissible due to the lack of both a request and justification. It stated that the bankruptcy order was properly issued as the company was subject to bankruptcy proceedings, and a previous legal objection raised by the company had already been dismissed by a court. The Federal Tribunal examined the complaint and found it insufficiently substantiated, leading to the decision not to consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; GmbH v. Supervisory Authority (Bankruptcy Notification Challenge): The supervisory authority ruled that the complaint was inadmissible due to the lack of both a request and justification. It stated that the bankruptcy order was properly issued as the company was subject to bankruptcy proceedings, and a previous legal objection raised by the company had already been dismissed by a court. The Federal Tribunal examined the complaint and found it insufficiently substantiated, leading to the decision not to consider the case further.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Liquidation der GmbH Fortsetzung der Betreibung Zulässige Gründe Benachrichtigungspflichten Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required reasoning, as stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal fee was imposed on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_657/2007 /blb

Urteil vom 27. November 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________ AG, Leimgrubenweg 9, Postfach 141, 4018 Basel,

vertreten durch Advokat Martin Neidhart,

Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

2. Betreibungsamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil

vom 1. Oktober 2007 der Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Oktober 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung einer Konkursandrohung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerde erweise sich deshalb als unzulässig, weil sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, im Übrigen sei die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin zu Recht zugestellt worden, weil diese als GmbH der Konkursbetreibung unterliege ( Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG ), der von ihr erhobene Rechtsvorschlag durch rechtskräftiges Urteil des Dreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2007 definitiv beseitigt worden sei und die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren gestellt habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass schliesslich im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheids jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 und 6.4 S. 120f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht auf die Hauptbegründung der Aufsichtsbehörde betreffend das Ungenügen ihrer Beschwerdeschrift nicht eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 1. Oktober 2007 der Aufsichtsbehörde rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: