Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_656/2021 KI-generiert

Prisoner Challenges Mandatory Post-Release Placement; Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 5A_656/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who had served multiple prison sentences in secure facilities, including psychiatric clinics, was subject to a request for welfare-related accommodation as a follow-up solution after completing their sentence. This request was made by a care center to the Child and Adult Protection Authority (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, which ordered the welfare accommodation on June 15, 2021. The individual appealed this decision, but the Solothurn Cantonal Administrative Court dismissed the appeal on July 20, 2021. Subsequently, the individual sought recourse with the Swiss Federal Tribunal, contesting the administrative court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prisoner Challenges Mandatory Post-Release Placement; Appeal Dismissed for Formal Defects: This request was made by a care center to the Child and Adult Protection Authority (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, which ordered the welfare accommodation on June 15, 2021. The individual appealed this decision, but the Solothurn Cantonal Administrative Court dismissed the appeal on July 20, 2021. Subsequently, the individual sought recourse with the Swiss Federal Tribunal, contesting the administrative court's decision.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Gefangener Strafzumessung Anstaltsaufenthalt Haftentlassung formeller Mangel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed because it was obviously insufficiently reasoned, allowing the President to decide under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court fees in consideration of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_656/2021

Urteil vom 23. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein,

Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2021 (VWBES.2021.221).

Sachverhalt:

A.________ verbüsste verschiedene Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, teilweise nach Art. 80 StGB in psychiatrischen Kliniken.

Am 1. Juni 2021 ersuchte das Pflegezentrum B.________ AG bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um fürsorgerische Unterbringung als Anschlusslösung nach der Verbüssung der Strafe. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ordnete die KESB die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Juli 2021 ab.

Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. August 2021 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen würde. Die Beschwerdeführerin beschreibt Episoden mit ihrem damaligen Freund, mit der Polizei, an einer Bushaltestelle, aus der Pflege u.a.m., und sie stört sich daran, dass Personen sie in der Öffentlichkeit offenbar als "schizophrenen Totsch" bezeichnet haben. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung ausführlich dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Recht verletzt sein könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli