Appeal Inadmissibility Due to Procedural and Substantive Deficiencies in Garnishment Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party, referred to as the complainant, contested a debt enforcement action initiated by the Altendorf Lachen debt enforcement district, concerning a notice of seizure issued on February 18, 2020. The complainant's challenge was dismissed by the District Court of March on March 18, 2020, prompting the complainant to escalate the matter to the Cantonal Court of Schwyz, which also dismissed the complaint on July 28, 2020. Unsatisfied, the complainant sought a civil appeal to the Swiss Federal Tribunal on August 17, 2020, requesting an extension to formally present his case and engage legal counsel. However, this request was denied, leading the complainant to attempt a restoration of the missed deadline citing absence due to vacation and illness, which was not adequately substantiated, and thus also denied by the Tribunal. The submission lacked the necessary reasoning to meet the appeal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Procedural and Substantive Deficiencies in Garnishment Matter: The complainant's challenge was dismissed by the District Court of March on March 18, 2020, prompting the complainant to escalate the matter to the Cantonal Court of Schwyz, which also dismissed the complaint on July 28, 2020. Unsatisfied, the complainant sought a civil appeal to the Swiss Federal Tribunal on August 17, 2020, requesting an extension to formally present his case and engage legal counsel. However, this request was denied, leading the complainant to attempt a restoration of the missed deadline citing absence due to vacation and illness, which was not adequately substantiated, and thus also denied by the Tribunal. The submission lacked the necessary reasoning to meet the appeal requirements.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the timeliness of the initial submission.
Used to rule that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure due to lack of substantiation.
Cited in the reasoning regarding the failure to meet the substantiation requirements for the appeal.
Cited in the reasoning regarding the timeliness of the initial submission.
Cited in the reasoning regarding the rejection of the request for reinstatement of time limits, although the main decision relies on the lack of subsequent action.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_656/2020
Urteil vom 8. Oktober 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juli 2020 (BEK 2020 51).
Erwägungen:
1. In der Betreibung Nr. xxx erliess der Betreibungskreis Altendorf Lachen am 18. Februar 2020 die Pfändungsankündigung gegen den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht March. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Am 1. Mai 2020 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Betreibungskreises Stellung und am 16. Juli 2020 ersuchte er um Entscheid. Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17. August 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er hat um Gewährung einer Frist von dreissig Tagen ersucht, um seine Argumente vorzubringen und einen Rechtsanwalt beizuziehen. Mit Verfügung vom 18. August 2020 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Hingegen hat es ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, unter den Voraussetzungen von Art. 50 BGG um Fristwiederherstellung zu ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Am 31. August 2020 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer um Fristwiederherstellung ersucht. Weitere Eingaben hat er nicht eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln; das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung (z.B. die Erhebung einer Beschwerde) nachzuholen ( Art. 50 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch mit Ferien- bzw. Landesabwesenheit und Krankheit. Er belegt weder das eine noch das andere. Zudem stellt die Ferien- oder Landesabwesenheit kein unverschuldetes Hindernis für fristgemässes Handeln dar. Nachdem er selber noch am 16. Juli 2020 das Kantonsgericht um Entscheid gebeten hatte, musste er mit der Zustellung eines Entscheids (und der Auslösung der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht) rechnen. Für den Fall einer Abwesenheit hätte er demnach Vorkehren treffen müssen (z.B. mit einem Gesuch an das Kantonsgericht, während einer begrenzten Zeit auf fristauslösende Zustellungen zu verzichten, oder mit der Bestellung einer Vertretung, die die Beschwerde an das Bundesgericht hätte erheben können). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
3. Zu prüfen bleibt demnach einzig die Eingabe vom 17. August 2020, die bereits für sich allein einen genügenden Beschwerdewillen erkennen lässt. Sie ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Abgesehen vom Fristerstreckungsantrag enthält sie jedoch einzig einen Antrag auf kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Jegliche Beschwerdebegründung fehlt, womit die Beschwerde den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht genügt.
Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg