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5A_656/2008 KI-generiert

Petitioner Fails to Cure Defective Re-appraisal Request and Appeal Lacks Specific Legal Challenge

Geschäftsnummer 5A_656/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding the lack of a re-evaluation of a property. The higher court had initially not entertained the request due to the absence of an original signature on the submission. The court provided a deadline for the individual to rectify this issue, which he failed to meet, leading to the court's refusal to process the complaint further. The individual did not adequately address the court's reasoning or demonstrate how the initial decision violated legal or constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal. The individual was also ordered to bear the court's costs.

Legislator-Regeste

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Art. 9 VZG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Cure Defective Re-appraisal Request and Appeal Lacks Specific Legal Challenge: The higher court had initially not entertained the request due to the absence of an original signature on the submission. The court provided a deadline for the individual to rectify this issue, which he failed to meet, leading to the court's refusal to process the complaint further. The individual did not adequately address the court's reasoning or demonstrate how the initial decision violated legal or constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal. The individual was also ordered to bear the court's costs.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift Eigentumsrecht Vollstreckungsverwirkung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not contain the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_656/2008/don

Urteil vom 6. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Neuschätzung der Liegenschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf ein Gesuch nach Art. 9 VZG des Beschwerdeführers um Neuschätzung einer Liegenschaft nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, wegen Fehlens der Originalunterschrift auf dem Gesuch sei dem Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens) eine Frist von 5 Tagen zur Verbesserung angesetzt worden, obgleich der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesuchs mit der Zustellung eines behördlichen Aktes habe rechnen müssen, habe er die Sendung bei der Post nicht abgeholt, weshalb diese als am 29. Oktober 2008 (letzter Tag der Abholfrist) zugestellt gelte und die 5-tägige Frist am 3. November 2008 abgelaufen sei, eine originalunterzeichnete Gesuchsschrift habe der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer ohne jeden Beleg pauschal behauptet, er sei während der Abholfrist in Rumänien gewesen und habe nicht mit gerichtlichen Mitteilungen rechnen müssen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann