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5A_654/2018 KI-generiert

Bankruptcy Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 5A_654/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding delays in the bankruptcy proceedings initiated against them on March 1, 2017. After the regional bankruptcy office dismissed the complaint, the individual escalated the matter to the Supreme Court on August 11, 2018. However, the Supreme Court required the payment of a fee of 1,000 Swiss Francs for processing the complaint, which the individual failed to pay by the stipulated deadline. Consequently, the Supreme Court decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the required fee, and any request for the judge's recusal was rendered irrelevant since the judge was not involved in the final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 270 SchKG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 65 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG; Bankruptcy Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs: After the regional bankruptcy office dismissed the complaint, the individual escalated the matter to the Supreme Court on August 11, 2018. However, the Supreme Court required the payment of a fee of 1,000 Swiss Francs for processing the complaint, which the individual failed to pay by the stipulated deadline. Consequently, the Supreme Court decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the required fee, and any request for the judge's recusal was rendered irrelevant since the judge was not involved in the final decision.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung im Konkursverfahren ( Art. 270 SchKG ) Konkursverfahren Kostenvorschuss Betreibungsbegehren Gebührenzahlung Aufsichtsgebühren Vollstreckungsaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted upon review based on this procedural rule because the required advance for costs was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG as the basis for not entering upon the appeal due to the failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the reduced court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_654/2018

Urteil vom 1. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Rechtsverzögerung im Konkursverfahren ( Art. 270 SchKG ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juli 2018 (ABS 18 226).

Erwägungen:

1. Am 1. März 2017 eröffnete das Regionalgericht Bern-Mittelland über den Beschwerdeführer den Konkurs. Am 5. Juni 2018 beschwerte sich der Beschwerdeführer über das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Entscheid vom 23. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. August 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sinngemäss stellt er ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher. Mit Verfügung vom 13. August 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zugleich hat es dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Dabei hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig ( Art. 62 Abs. 1 BGG ) und Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht anwendbar ist. Am 21. August 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2018 ersucht. Mit Verfügung vom 24. August 2018 ist dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass sich das Verfahren vor Bundesgericht nicht nach dem SchKG richtet, sondern nach dem BGG ( Art. 19 SchKG ), dass deshalb Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist, sondern alle Verfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig sind und entsprechende Vorschüsse verlangt werden ( Art. 62 Abs. 1, Art. 65 BGG ). Zugleich ist ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 7. September 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung). Mit Eingabe vom 7. September 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer an seiner Auffassung festgehalten, die Beschwerde sei kostenlos. Mit Verfügung vom 10. September 2018 hat das Bundesgericht dieses erneute Gesuch um Verzicht auf Kostenerhebung abgewiesen (unter Verweis auf die Begründung gemäss Verfügung vom 24. August 2018). Am 26. September 2018 ist der Beschwerdeführer nochmals mit demselben Anliegen an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat das sinngemässe erneute Gesuch um Verzicht auf Kostenerhebung mit Verfügung vom 27. September 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss binnen Frist nicht bezahlt.

Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird gegenstandslos, da sie am vorliegenden Urteil nicht beteiligt ist.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg