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5A_653/2024 KI-generiert

Custody Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_653/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Custody Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Untimely Filing The Federal Supreme Court dismissed an appeal concerning child custody matters as manifestly insufficiently reasoned, where the appellant, who frequently brought complex litigation across multiple concurrent proceedings, challenged a decision by the Cantonal High Court not to hear his belated submission against a first-instance ruling that had assigned sole parental custody to the mother, maintained a guardianship, and regulated contact rights and child support; the High Court had correctly determined that the submission, filed as a "complaint regarding procedural defects" following a non-entry due to failure to pay the advance on costs, constituted an untimely second appeal. The Court reasoned that the appellant failed to address the High Court's findings on the service date or the resulting appeal deadlines, focusing instead on purported procedural irregularities in the initial judgment, and also denied his requests for legal representation and legal aid, finding his case clearly lacked merit and noting his recurrent failure to demonstrate indigence despite his litigious behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 69 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Custody Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Untimely Filing: The Court reasoned that the appellant failed to address the High Court's findings on the service date or the resulting appeal deadlines, focusing instead on purported procedural irregularities in the initial judgment, and also denied his requests for legal representation and legal aid, finding his case clearly lacked merit and noting his recurrent failure to demonstrate indigence despite his litigious behavior.

Schlagwörter

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Kindesbelange Sorgerechtsverfahren verspätete Einreichung vormundschaftliche Angelegenheit fehlende prozessuale Bedürftigkeit Anhörung des Kindes unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_653/2024

Urteil vom 5. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesbelange,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2024 (LZ240034-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

In Bezug auf das eine Kind (Beschwerdegegner Ziff. 1) konnte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein ausführlich begründetes Endurteil fällen, in welchem es dieses unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter beliess, die Beistandschaft beibehielt, die Kontaktrechte des Vaters und den Kindesunterhalt regelte.

Auf die hiergegen fristgerecht eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses mit Beschluss vom 28. August 2024 nicht ein.

Am 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil eine als "Beschwerde wegen Verfahrensmangel" bezeichnete Eingabe beim Obergericht ein, welches diese als (weitere) Berufung entgegennahm und mit Beschluss vom 20. September 2024 zufolge abgelaufener Berufungsfrist darauf nicht eintrat.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2024 an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, seine Postulationsfähigkeit sei für das vorliegende und alle anderen Verfahren der letzten zwei Jahre abzuerkennen und das Obergericht müsse das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juni 2024 für nichtig erklären. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand, die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Entschädigung seines Aufwandes durch das Gericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb einzig die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils und zum dadurch ausgelösten Fristenlauf für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Vor diesem Hintergrund stossen die Ausführungen zu den angeblichen Verfahrensmängeln im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Entscheid sowie die materiellen Äusserungen ins Leere.

3. Das Bundesgericht vermittelt keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, einen solchen zu mandatieren. Soweit er unter Hinweis auf

Art. 69 ZPO

geltend macht, das Obergericht habe es versäumt, ihm einen Rechtsbeistand nach

Art. 69 ZPO

zuzuweisen, zeigt er nicht auf, dass er dies im obergerichtlichen Verfahren verlangt hätte. Wie die im Wochentakt erfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers in den diversen Verfahren im Übrigen zeigen, ist er zwar in schon fast querulatorischer Weise prozessfreudig, aber nicht unbeholfen in einer Weise, dass ihm von Amtes wegen ein rechtlicher Beistand zuzuweisen gewesen wäre.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist. Wie aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, vermochte der Beschwerdeführer auch nie seine angebliche Prozessarmut hinreichend zu belegen.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Vertreters werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli