Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_653/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Debt Clearance Procedure Due to Applicant Non-Cooperation

Geschäftsnummer 5A_653/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals lodged a claim against the pension fund of a company undergoing liquidation, seeking the removal or reduction of certain claims listed in the burden register of a property, arguing that these claims did not exist. The initial court required a cost advance from them, which they sought to waive by applying for free legal aid based on their financial situation. The court denied their application, and the higher court upheld this decision, stating that the individuals had not sufficiently demonstrated their financial inability to pay the legal costs. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the denial of legal aid and asserting a violation of their rights, while the Federal Tribunal considered the case under its procedural and financial scrutiny frameworks.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid in Debt Clearance Procedure Due to Applicant Non-Cooperation: The initial court required a cost advance from them, which they sought to waive by applying for free legal aid based on their financial situation. The court denied their application, and the higher court upheld this decision, stating that the individuals had not sufficiently demonstrated their financial inability to pay the legal costs. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the denial of legal aid and asserting a violation of their rights, while the Federal Tribunal considered the case under its procedural and financial scrutiny frameworks.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechnungsabschlussverfahren ZPO-Bestimmung Kooperationsverfahren Rechtsvorschlag Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 BGG

Cited regarding the facts the Federal Tribunal relies upon in its judgment.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to substantiate the violation of constitutional rights.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement for the appeal to state how the contested decision violates the law.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellants, jointly and severally liable.

Art. 72 ff. BGG

Cited to confirm that the appeal was admissible as an appeal in civil matters.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to confirm the admissibility of the appeal in civil matters as it concerned a civil matter with a financial value.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the admissibility of the appeal in civil matters.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to establish the appellants' standing to appeal the decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when determining that the cantonal decision, denying legal aid for the lower court proceedings, was an appealable interlocutory decision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for reviewing alleged violations of federal law in the appeal.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited concerning the admissibility of new facts and evidence.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

RZ230002 (2023-03-20) · zh
Maintenance Payments, Free Legal Aid, and Litigation Cost Advance in Child Support Appeal
«…for- derungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023, E. 2.1.2; BGer 5A_653/2021 vom 10. November 2021, E. 2.1). Letzteres gilt namentlich in Fällen, in denen sich ein selbständig Erwer- bender nicht…»
5A_216/2022 (2022-06-20)
«…chenden Nachteil bewirken ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 402 E. 1.2 ; 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteile 5A_653/2021 vom 10. November 2021 E. 1.1; 5A_517/2021 vom 1. Juli 2021 E. 1). Der Rechtsweg folgt jenem der Hauptsache ( BGE 137 II…»
5A_210/2022 (2022-06-10)
«…bewirken kann ( BGE 133 V 402 E. 1.2 ; 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteile 5A_602/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.1; 5A_653/2021 vom 10. November 2021 E. 1.1). Der Rechtsweg folgt jenem in der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_435/202…»
5D_149/2021 (2022-02-07)
«…id handelt, kann dieser angefochten werden (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 402 E. 1.2; Urteil 5A_653/2021 vom 10. November 2021 E. 1.1). Der Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380…»
5A_864/2021 (2022-01-24)
«…LTF ; ATF 129 I 129 consid. 1.1; arrêts 5A_691/2021 du 4 octobre 2021 consid. 1 et les nombreuses références citées; 5A_653/2021 du 10 novembre 2021 consid. 1.1). Conformément au principe de l'unité de la procédure, la voie de recours contre une dé…»
5A_602/2021 (2022-01-14)
«…chenden Nachteil bewirken ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 402 E. 1.2 ; 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteile 5A_653/2021 vom 10. November 2021 E. 1.1; 5A_517/2021 vom 1. Juli 2021 E. 1). 1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jen…»
RZ230002 · zh
Father's Appeal Regarding Legal Aid Denial and Advance on Costs in Child Support Case
«…for- derungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023, E. 2.1.2; BGer 5A_653/2021 vom 10. November 2021, E. 2.1). Letzteres gilt namentlich in Fällen, in denen sich ein selbständig Erwer- bender nicht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_653/2021

Urteil vom 10. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Horgen,

Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,

2. Personalvorsorgestiftung der Firma

C.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2021 (PE210013-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ und B.________ haben am 6. Dezember 2019 beim Bezirksgericht Horgen eine Lastenbereinigungsklage gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma C.________ AG in Liquidation eingereicht. Sie beantragten in den gegen die C.________ AG angehobenen Betreibungen Nr. vvv und Nr. www des Betreibungsamtes Sihltal die Feststellung, dass die näher bezeichneten Ansprüche im Lastenverzeichnis des Grundstücks R.________ nicht bestehen und die entsprechende Löschung, allenfalls die Herabsetzung auf den gesetzlich zulässigen Umfang. Das Gericht setzte den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 33'000.--. Daraufhin ersuchten A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 3. Mai 2021 ab und setzte ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie eine Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 55'827.--.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches die Kläger gelangt waren, wies die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Urteil vom 29. Juli 2021 ab.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil sind A.________ und B.________ mit Eingabe vom 18. August 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Lastenbereinigungsverfahren.

Mit Verfügung vom 27. September 2021 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut.

Die Beschwerdeführer stellen mit verschiedenen Eingaben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht geschützt hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 402 E. 2.2 ; 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um Ansprüche im Lastenverzeichnis im Hinblick auf die Zwangsverwertung einer Liegenschaft und damit um eine Zivilsache mit Vermögenswert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben ( Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführer sind als Drittpfandsteller der von der Verwertung betroffenen Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und insoweit zur Anfechtung berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher auszuführen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Anlass zur Beschwerde gibt die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von Interesse ist vorliegend einzig der Nachweis der Mittellosigkeit.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ( Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ) und sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsmässige Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe konkretisiert ( BGE 144 III 531 E. 4.1; 142 III 131 E. 4.1). Mittellosigkeit besteht, sofern eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Aus welcher Quelle ein Vermögenswert stammt, ist dabei grundsätzlich unerheblich ( BGE 144 III 531 E. 4.1 und 4.2.4). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über seine Beweismittel zu äussern ( Art. 119 Abs. 2 ZPO ). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind ( BGE 125 IV 161 E. 4a). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2).

2.2. Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen sind. Die Erstinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht abgewiesen. Konkret nahm sie zu den Konto-Beziehungen der Beschwerdeführer zur Bank D.________ und zum Verkauf der Liegenschaft in S.________ sowie der Nutzung einer Wohnung in T.________ Stellung.

2.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Sachverhalt unrichtig abgeklärt und ihr verfassungsmässiges Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens ( Art. 13 BV ) verletzt zu haben.

2.3.1. Hinsichtlich der Bankguthaben bei der Bank D.________ beanstandete die Vorinstanz, dass lediglich das Schreiben der Bank D.________ vom 26. April 2016 vorliege, wonach das vorhandene Guthaben aus der Beziehung Nr. xxx aufgrund einer Pfändung durch das Betreibungsamt gesperrt wurde. Hingegen ergebe sich daraus nicht, dass sämtliche Konten gesperrt wurden, zumal nur das Konto Nr. yyy von der Pfändung erfasst worden sei. Ein Beleg zum aktuellen Saldo des Konto Nr. zzz hätten die Beschwerdeführer nicht eingereicht, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien.

Dieser Schlussfolgerung halten die Beschwerdeführer entgegen, beim Konto Nr. zzz handle es sich um ein EUR-Konto, über welches der Zahlungsverkehr mit Banken in Frankreich abgewickelt wurde und das per 31. Dezember 2019 einen Saldo von minus EUR 253.-- aufgewiesen habe. Bezüglich des genannten Kontos treffe sie keine Auskunftspflicht, da es keinen Vermögenswert darstelle und somit auch nicht gepfändet worden sei. Zudem führen die Beschwerdeführer aus, aus dem Schreiben der Bank D.________ folge, dass sämtliche Bankguthaben gesperrt seien. Aufgrund dieses Belegs sowie der Pfändungsurkunde ergebe sich, dass keine weiteren Konten vorhanden seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hier offensichtlich falsch festgestellt. Zudem seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite, welche einem aktuellen Kontoauszug zukommt. Soweit sie einen solchen für nicht notwendig erachten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es steht nicht in ihrem Belieben, auf welche Weise sie ihre Mittellosigkeit dartun. Was ihre Konten bei der Bank D.________ betrifft, so schildern sie bloss die eigene Sicht der Dinge, ohne rechtsgenüglich zu belegen, dass die Vorinstanz aufgrund des Schreibens der Bank eine willkürliche Feststellung getroffen haben sollte (zum Willkürbegriff: BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Darauf ist nicht einzutreten.

2.3.2. Was die Liegenschaft in S.________ betrifft, verwies die Vorinstanz auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführer, wonach hier ein Verkauf stattgefunden habe. Gemäss einem Schreiben des Betreibungsamtes vom 26. April 2021 deute alles darauf hin, dass Erwerberin der Liegenschaft die von den Beschwerdeführern beherrschte Gesellschaft E.________ mit Sitz in S.________ sei und der Verkaufserlös entgegen einer Zessionserklärung vom 14. Juni 2010 nicht an die Bank F.________ weitergeleitet worden sei. Obwohl ihnen aufgrund eines vorangegangenen Urteils klar sein musste, dass sie für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre finanziellen Verhältnisse umfassend und transparent darlegen müssen, hätten die Beschwerdeführer sich weder zum Verbleib des Verkaufserlöses geäussert noch entsprechende Belege eingereicht. Zu Recht habe die Erstinstanz darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht erblickt.

Die Beschwerdeführer schildern dem Bundesgericht die steuerrechtliche Situation von Liegenschaften in Frankreich, welche sie im Hinblick auf einen Erbfall durch die Gründung einer (von ihnen beherrschten) Gesellschaft steuerlich optimiert haben. Der Verkaufserlös aus ihrer Liegenschaft sei in diese Gesellschaft geflossen, wofür ihnen statt Bargeld Anteile daran zustehen. Was die Ansprüche der Bank F.________ betreffe, stehe dieser gemäss Aussagen des Betreibungsamtes allenfalls eine paulianische Anfechtung des Liegenschaftsverkaufs zur Verfügung. Damit werde die Zessionserklärung vom 14. Juni 2010 die volle Wirkung zu Gunsten der Bank F.________ entfalten können. Zudem sei die Pfändung inzwischen vollzogen worden und sie könnten über allfällige Vermögenswerte aus der Liegenschaft in S.________ definitiv nicht mehr verfügen. Dies gehe aus einem Schreiben des Betreibungsamtes vom 26. April 2021 hervor, welches sie der Erstinstanz eingereicht hätten. Damit seien sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Entgegen dieser Darstellung lässt sich dem genannten Schreiben des Betreibungsamtes gerade nicht entnehmen, wohin der Verkaufserlös aus der Liegenschaft geflossen ist. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beleg um eine Anfrage an die Beschwerdeführer hierzu. Er kann die erforderlichen Unterlagen nicht ersetzen, zu deren Einreichung die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind. Ihre Erklärungen in der Beschwerde an das Bundesgericht finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Diese (neuen) Vorbringen bleiben damit unberücksichtigt (E. 1.4).

2.3.3. Im Rahmen der Bedarfsrechnung waren im kantonalen Verfahren auch die Wohnkosten der Beschwerdeführer strittig. Insbesondere blieb unklar, aus welchen Mitteln sie ihren zeitweiligen Aufenthalt in einer Wohnung in T.________ bestreiten. Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführer ausdrücklich daran, dass sie im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre finanziellen Verhältnisse offen legen müssen und es nicht in ihrem Belieben stehe, sich zu ihren Wohnverhältnissen zu äussern.

In diesem Zusammenhang betonen die Beschwerdeführer, dass ihr Aufenthalt in T.________ angesichts des beschränkten Einkommens (eine AHV-Rente von je Fr. 1'763.--) nicht relevant sein könne. Gleichwohl hätten sie bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihren Bedarf errechnet. Da sie weder Mieter noch Besitzer der Wohnung in T.________ seien, verfügten sie über keine Belege für die entsprechenden Auslagen.

Mit dieser Sichtweise begründen die Beschwerdeführer nicht, weshalb sie im Hinblick auf ihre allfällige Mittellosigkeit nicht ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten zu dokumentieren haben. Darauf ist nicht einzutreten. Zudem sehen die Beschwerdeführer in der Anforderung, sich zu ihrer Wohnsituation in T.________ zu äussern, ihren Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV verletzt. Ohnehin erweise sich die Offenlegung der entsprechenden Auslagen angesichts der in Frage stehenden Prozesskosten von Fr. 88'827.-- als unverhältnismässig. Ein solcher Standpunkt ist angesichts der für die Beurteilung der Mittellosigkeit geltenden Mitwirkungspflicht schwer nachvollziehbar. Inwiefern verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzt sein sollen, wird nicht dargetan.

2.4. Nach dem Gesagten erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, wenn sie das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht bewilligt hat.

3. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante