Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_653/2018 KI-generiert

Litigant's Appeal Against Recusal Denial and Missed Deadline Dismissed as Vexatious

Geschäftsnummer 5A_653/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a protracted legal dispute centered around a divorce and associated proceedings, where the petitioner filed a number of appeals to the Swiss Federal Tribunal, totaling about forty. The specific matter at hand is a motion for the recusal of a lower court's president, which was initially dismissed by the regional court. The subsequent appeal to the higher court was not accepted due to a lapsed deadline for filing, alongside insufficient justification for the recusal requests against both the lower court president and a higher court judge. The petitioner sought various legal remedies, including claims of abuse of process and financial compensation, but these requests were deemed to lack merit and were ultimately rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b und c BGG; Litigant's Appeal Against Recusal Denial and Missed Deadline Dismissed as Vexatious: The specific matter at hand is a motion for the recusal of a lower court's president, which was initially dismissed by the regional court. The subsequent appeal to the higher court was not accepted due to a lapsed deadline for filing, alongside insufficient justification for the recusal requests against both the lower court president and a higher court judge. The petitioner sought various legal remedies, including claims of abuse of process and financial compensation, but these requests were deemed to lack merit and were ultimately rejected.

Schlagwörter

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Ausstand Scheidungsverfahren Fristversäumnis Ausstand des Staatsanwalts verspätetes Ausstandsgesuch konnexe Verfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b und c BGG

Used to declare that the appeal and recusal requests were not sufficiently substantiated and orderly enough to proceed to a full ruling (non-entry into the merits).

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the recusal request against the Federal Judge.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_653/2018

Urteil vom 14. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________, Gerichtspräsident, Regionalgericht Bern-Mittelland,

E.________, Oberrichter, Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Gegenpartei im kantonalen Verfahren.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 2. Juli 2018

(ZK 18 256).

Sachverhalt:

A.________ führte ein Scheidungs- und zahlreiche damit verbundene Nebenverfahren, in welchen er rund 40 Mal an das Bundesgericht gelangte (zur Vorgeschichte z.B. Urteil 5A_9/2018).

Vorliegend geht es um ein Ausstandsgesuch gegenüber dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, welches der Abteilungsleiter des Regionalgerichts Bern-Mittelland mit Entscheid vom 27. April 2018 abwies, soweit er darauf eintrat.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde, in welcher A.________ zusätzlich auch den Ausstand von Oberrichter E.________ verlangt hatte, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juli 2018 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein und wies das diesbezügliche Fristwiederherstellungsgesuch ab; ebenso wenig trat es auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E.________ ein.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Anträgen, der Rechtsmissbrauch sei als Beweis für den Vorwurf der aktiven Vereitelung von Rechtsmitteln zu werten, die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Anzeigen seien von Amtes wegen an die Hand zu nehmen, die substanziierten Beweise seien in der Prozessgeschichte aufzuführen, es seien geeignete Fachleute beizuziehen, ein Herr von Werdt oder einer der bisher im Verlauf der Prozessgeschichte zum Einsatz gekommenen Rechthaber solle die vorliegende Beschwerde nicht bearbeiten, die beim Bundesgericht angestellten Mitarbeiter hätten sich in früheren Fällen schwerwiegender Fehlentscheide schuldig gemacht und seien deshalb zu beanstanden. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege und eine Staatshaftung von Fr. 640'000.-- wegen Amtsmissbrauch und Willkür verlangt.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt kann einzig der Entscheid des Obergerichtes vom 2. Juli 2018 bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (Staatshaftung; Anweisung der Staatsanwaltschaft; Beizug von Fachleuten; "Beanstandung" von Mitarbeitern oder Mitglieder des Bundesgerichtes wegen früherer Entscheide), erweist sich die Beschwerde von vornherein als unzulässig.

2. In der Sache selbst hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Diesen Anforderungen wird die praktisch ausschliesslich aus Rechtsbegehren und aus den üblichen Rundumschlägen bestehende Beschwerde nicht gerecht:

In Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid hat das Obergericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl in einem Prozessrechtsverhältnis stehend, den Entscheid auf der Post nicht abgeholt und deshalb die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Ferner enthält der blosse Vorwurf, das Obergericht wolle schlicht nicht über den Ausstand des Gerichtspräsidenten entscheiden, keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, wieso die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht gegeben sind.

Im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter E.________ hat das Obergericht unter zutreffenden Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung befunden, dass ein Richter nicht allein deshalb befangen ist, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er belässt es bei der nicht darauf Bezug nehmenden Polemik, dass einseitige juristische Fachkompetenz zu kindespsychologischer Stümperhaftigkeit führe und mangelndes Fachverständnis keinesfalls als Ausrede im Zusammenhang mit Ausstandsgründen missbraucht werden dürfe.

3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Ausstand sämtlicher Bundesrichter verlangt, die je in seiner Sache entschieden haben, insbesondere denjenigen von Bundesrichter von Werdt, erfolgt keinerlei spezifische Gesuchsbegründung, sondern einzig der vage Hinweis auf frühere Entscheide verbunden mit der sinngemässen Behauptung allgemeiner Inkompetenz. Indes begründet, wie dem Beschwerdeführer bereits in mehreren früheren Entscheiden mitgeteilt worden ist, die Mitwirkung in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien nach expliziter Gesetzesvorschrift und konstanter Rechtsprechung keine Befangenheit ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).

4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde wie auch die Ausstandsgesuche als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

Dem Beschwerdeführer wird im Übrigen angedroht, dass zukünftig Eingaben ähnlichen Inhalts - nach Prüfung - unbeantwortet abgelegt werden.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsgesuche und die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli