Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_653/2009 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Against Attachment Notification Unsuccessful

Geschäftsnummer 5A_653/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a creditor's announcement of garnishment, which was dismissed by the upper complaint authority in the canton of Valais on the grounds that the complainant failed to adequately substantiate her grievances regarding the garnishment and did not sufficiently address the decision made by the lower court. The complainant's submission did not demonstrate how the previous decisions violated applicable legal provisions, leading to the decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs.1 BGG; Failure to Substantiate Appeal Against Attachment Notification Unsuccessful: The complainant's submission did not demonstrate how the previous decisions violated applicable legal provisions, leading to the decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Eröffnung des Entscheids Betreibung auf Pfändung ungenügende Rechtsschrift Vollstreckungsorgan Urteilsvollstreckung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to deny entry into the merits of the appeal due to its evident inadmissibility (lack of substantive argumentation).

Art. 66 Abs.1 BGG

Used to assign the court costs to the appellant due to the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_653/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Ruppen,

Beschwerdegegner,

Betreibungs- und Konkursamt Brig,

Nordstrasse 6, Postfach, 3900 Brig,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Oberer Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. September 2009.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein Urteil vom 17. September 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, oberer Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mit dem die Beschwerdebehörde auf eine gegen die Pfändungsankündigung eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdebehörde hat erwogen, aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14./15. September 2009 sei insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern und warum die Beschwerdeführerin mit der Pfändungsankündigung bzw. mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sei, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetze.

1.2 Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Erwägung des angefochtenen Urteils der Beschwerdebehörde nicht auseinander und erörtert nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs.1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Oberer Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden