CAPA Placement Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was placed under compulsory care in a psychiatric facility based on a decision made by the local child and adult protection authority. The individual appealed this decision to the Court of Appeal, which subsequently rejected the appeal. Following this, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the earlier decisions regarding the necessity and appropriateness of the compulsory care. However, the Tribunal found the appeal to be evidently unfounded, determining that the original court had adequately addressed all relevant criteria regarding the individual’s care situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; CAPA Placement Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: The individual appealed this decision to the Court of Appeal, which subsequently rejected the appeal. Following this, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the earlier decisions regarding the necessity and appropriateness of the compulsory care. However, the Tribunal found the appeal to be evidently unfounded, determining that the original court had adequately addressed all relevant criteria regarding the individual’s care situation.
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.
Applied regarding the non-imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_652/2017
Urteil vom 31. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. August 2017.
Sachverhalt:
Mit Entscheid der KESB Oberaargau wurde A.________ am 31. Juli 2017 im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht.
Mit Entscheid vom 14. August 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Fax-Eingabe vom 29. August 2017 erhebt A.________ hiergegen Beschwerde.
Erwägungen:
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Sie ist schriftlich und unterschrieben einzureichen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wozu Fax-Eingaben nicht genügen. Eine Aufforderung zur Behebung des Mangels ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) erübrigt sich aber insofern, als angesichts der nachfolgenden Ausführungen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten sein wird.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Eingabe besteht aus dem Text "Ich erhebe Rekurs gegen die Begutachtung". Bei fürsorgerischem Freiheitsentzug stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Begründung; allerdings ist eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unabdingbar. In diesem wird der Schwächezustand, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli