Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_651/2021 KI-generiert

Plaintiff Appeals Dismissal of Protective Order Due to Unsubstantiated Claims and Procedural Errors

Geschäftsnummer 5A_651/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as A.________, requested that the State Prosecutor of Biel prohibit another individual, B.________, from approaching them, contacting them, spreading defamatory statements, and tampering with their electronic devices. The request was forwarded to the Regional Court of Berner Jura-Seeland, which issued a preliminary order prohibiting B.________ from contacting A.________ and from disseminating defamatory claims online. However, upon further investigation, the court determined that A.________'s claims were unfounded and dismissed the motion on May 19, 2021. A subsequent appeal was filed with the Bernese Supreme Court, which declined to hear the case for lack of sufficient justification. A.________ then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming theft of documents and alteration of electronic data, but without substantiating their claims adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff Appeals Dismissal of Protective Order Due to Unsubstantiated Claims and Procedural Errors: The request was forwarded to the Regional Court of Berner Jura-Seeland, which issued a preliminary order prohibiting B.________ from contacting A.________ and from disseminating defamatory claims online. However, upon further investigation, the court determined that A.________'s claims were unfounded and dismissed the motion on May 19, 2021. A subsequent appeal was filed with the Bernese Supreme Court, which declined to hear the case for lack of sufficient justification. A.________ then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming theft of documents and alteration of electronic data, but without substantiating their claims adequately.

Schlagwörter

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Persönlichkeitsschutz, Datenschutz Verfahrensrügen üble Nachrede Einschüchterungsklage Verbot des Mobbings Vorentscheid Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_651/2021

Urteil vom 19. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Persönlichkeitsschutz, Datenschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 18. Juni 2021 (ZK 21 302).

Sachverhalt:

A.________ wandte sich mit Schreiben vom 15. März 2021 an die Staatsanwaltschaft Biel und ersuchte sinngemäss, B.________ sei vorsorglich zu verbieten, sich ihr anzunähern, mit ihr Kontakt aufzunehmen, rufschädigende Behauptungen zu verbreiten und ihre elektronischen Geräte zu manipulieren. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland weiter. Am 15. April 2021 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. April 2021 erliess das Regionalgericht gegenüber B.________ ein Kontaktverbot und ein Verbot, im Internet rufschädigende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten und in schädigender Art auf Datenträger und Telefone von A.________ zuzugreifen. In der Folge reichte diese zahlreiche weitere Eingaben ein. Nachdem sich im Rahmen der Abklärungen herausgestellt hatte, dass die Vorbringen reiner Fantasie entsprungen waren, wies das Regionalgericht das Massnahmegesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2021 ab. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2021 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 16. August 2021 sowie in der Folge mit weiteren Zuschriften wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob dieses zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmende konkrete Ausführungen, sondern allein die Behauptung, aus ihrem Büro seien alle relevanten Dokumente gestohlen worden, sie habe andauernd ungebetene Gäste und immer wieder würden sämtliche Daten in ihren elektronischen Geräten fremdverändert; sie habe so viele Dokumente zum Nachweis von Cybercrime, dass es ihr gar nicht gelinge, die Papiere wie erforderlich einzuordnen.

Darauf ist ebenso wenig einzutreten wie auf die in den weiteren Eingaben erfolgenden Rundumschläge gegen den Beschwerdegegner, die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie Ärzte und Behörden.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli