Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_650/2021 KI-generiert

Inadmissibility of Federal Appeal Regarding Provisional Divorce Measures Due to Deficient Procedural Submissions

Geschäftsnummer 5A_650/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, a father filed a civil appeal concerning provisional measures in a divorce proceeding involving the custody of his two children, born in 2008 and 2012. Initially, the district court placed the children under the mother's care during the marital protection proceedings. However, an agreement was reached later to alternate custody. When the mother filed for divorce, the district court decided to place the daughter with the father and the son with the mother, also ordering the father to pay maintenance for the son and his wife. The Lucerne Cantonal Court upheld this decision in a subsequent appeal and made additional rulings regarding maintenance, visitation rights, child advocacy, and travel restrictions. The father then appealed to the Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 170 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Federal Appeal Regarding Provisional Divorce Measures Due to Deficient Procedural Submissions: Initially, the district court placed the children under the mother's care during the marital protection proceedings. However, an agreement was reached later to alternate custody. When the mother filed for divorce, the district court decided to place the daughter with the father and the son with the mother, also ordering the father to pay maintenance for the son and his wife. The Lucerne Cantonal Court upheld this decision in a subsequent appeal and made additional rulings regarding maintenance, visitation rights, child advocacy, and travel restrictions. The father then appealed to the Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Nichtigkeitsverfahren Fehlen materieller Voraussetzungen Verfahrensüberprüfung Kindesunterhalt ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_650/2021

Urteil vom 19. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Serrago,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2021

(3B 19 63/3U 19 91/3U 19 103).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012), welche das Bezirksgericht Luzern mit Massnahmeentscheid vom 17. April 2019 für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Mutter stellte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens schlossen die Parteien am 8. Juli 2019 eine Vereinbarung, wonach die Obhut über die Kinder alternierend ausgeübt werden soll.

Am 11. September 2019 reichte die Mutter die Scheidungsklage ein. Mit Massnahmeentscheid vom 20. November 2019 stellte das Bezirksgericht Luzern die Tochter unter die Obhut des Vaters und den Sohn unter die Obhut der Mutter; sodann verpflichtete es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn und die Ehefrau und ferner traf es eine Reihe weiterer Anordnungen. Diesbezüglich fällte das Kantonsgericht Luzern am 9. Juli 2021 seinen Berufungsentscheid, in welchem es namentlich die erstinstanzliche Obhutsregelung bestätigte und eine Reihe weiterer Regelungen traf (betreffend Unterhalt, Besuchsrecht, Erziehungsbeistandschaft, Ausreiseverbot u.a.m.).

Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 16. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt einzig unter dem Titel "Verfahrensanträge" konkrete Rechtsbegehren. In der Sache selbst stellt er bloss ein kassatorisches Begehren und verweist im Übrigen auf die Begehren in der kantonalen Berufungs- und der dortigen Replikschrift.

Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr sind Begehren in der Sache zu stellen und es ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).

Dass blosse Verweise auf kantonale Eingaben unzulässig sind, gilt nicht nur für die Beschwerdebegründung ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116), sondern auch für Rechtsbegehren (MERZ, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 42 BGG ; Urteil 8C_573/2015 vom 29. September 2015), denn diejenigen in der kantonalen Rechtsmittelschrift bezogen sich auf den erstinstanzlichen Entscheid. Im bundesgerichtlichen Verfahren bildet aber nicht dieser, sondern der oberinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Mithin haben sich die Rechtsbegehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG auf diesen zu beziehen und es ist wie gesagt konkret anzugeben, welche Punkte des zweitinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.

Mangels genügender Rechtsbegehren in der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Mit dem sofortigen Nichteintretensentscheid wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; ohnehin hätte darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden können.

Gleiches gilt für die Verfahrensanträge auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, gestützt auf Art. 170 ZGB über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen sowie auf Edition sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen: Ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB ist nicht formeller, sondern materieller Natur, weshalb diesbezüglich ein auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmender Antrag in der Sache gestellt werden müsste, während ein Editionsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist, weil das Bundesgericht keine Tatsacheninstanz, sondern vielmehr an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

3. Scheitert die Beschwerde bereits an hinreichenden Rechtsbegehren, erübrigen sich Weiterungen. Nur der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten, dass die Beschwerdebegründung appellatorisch bleibt, obschon dies bei vorsorglichen Massnahmen ungenügend ist und Verfassungsrügen erforderlich sind ( Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zu deren Substanziierung genügt es nicht, gelegentlich das Wort "willkürlich" einzustreuen oder abstrakt eine Gehörsverletzung zu behaupten; vielmehr wäre unter konkreter Bezugnahme auf die detaillierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides und mit genauen Aktenhinweisen darzutun, inwiefern diese im Einzelnen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen (zu den Rügeanforderungen im Bereich von Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Mithin könnte selbst bei hinreichenden Rechtsbegehren mangels genügend substanziierter Verfassungsrügen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli