Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_650/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Current Legal Interest in Moot Bankruptcy Warning

Geschäftsnummer 5A_650/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the validity of a bankruptcy threat issued against them, filing a complaint with the higher court after a lower supervisory authority ruled that there was no nullity in the bankruptcy notice. The higher court did not accept the individual's complaint, asserting that they lacked a current legal interest for such an appeal since bankruptcy proceedings had already been initiated against them in a prior decision. Consequently, the case focused on procedural grounds regarding the sufficiency of the individual's legitimate interest in contesting the previous rulings related to their bankruptcy status.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Current Legal Interest in Moot Bankruptcy Warning: The higher court did not accept the individual's complaint, asserting that they lacked a current legal interest for such an appeal since bankruptcy proceedings had already been initiated against them in a prior decision. Consequently, the case focused on procedural grounds regarding the sufficiency of the individual's legitimate interest in contesting the previous rulings related to their bankruptcy status.

Schlagwörter

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Konkursforderung vereinfachtes Verfahren Wegfall des Rechtsschutzinteresses laufender Zins formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to lack of current interest in legal protection.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_650/2012

Urteil vom 12. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Caisse-maladie Z.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Feststellung der angeblichen Nichtigkeit einer Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Feststellungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Feststellung, dass keine Nichtigkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Konkursandrohung vorliege) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der erwähnten Vorschrift an der bundesgerichtlichen Überprüfung des obergerichtlichen Beschlusses vom 3. September 2012 betreffend die ihr gegenüber ergangene Konkursandrohung fehlt,

dass nämlich über die Beschwerdeführerin bereits mit abweisendem Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2012 mit Wirkung ab Urteilsdatum (16.00 Uhr) der Konkurs eröffnet worden ist und das Bundesgericht (mit nach Art. 61 BGG rechtskräftigem Urteil 5A_382/2012 vom 15. August 2012) auf die gegen den obergerichtlichen Beschwerdeentscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,

dass auf die - mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses - offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann