Appeal Regarding Authority Competent to Decide on Release from Involuntary Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a complaint filed against a decision by a higher court regarding a person who was placed under custodial care due to mental health concerns. The individual sought release from this custodial arrangement, but their request was not considered because the court deemed that the responsible authority for such a decision was the guardianship authority. The individual subsequently appealed this decision, but their complaint was found to lack sufficient justification and failed to adequately address the relevant legal considerations, leading to the dismissal of their appeal. The specifics of the mental health situation and the legal framework regarding custodial care were central to the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 397b Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Authority Competent to Decide on Release from Involuntary Placement: The individual sought release from this custodial arrangement, but their request was not considered because the court deemed that the responsible authority for such a decision was the guardianship authority. The individual subsequently appealed this decision, but their complaint was found to lack sufficient justification and failed to adequately address the relevant legal considerations, leading to the dismissal of their appeal. The specifics of the mental health situation and the legal framework regarding custodial care were central to the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural ground applicable for the judgment under the simplified procedure.
Used to justify the final order of non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_650/2008/don
Urteil vom 23. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5 .September 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. September 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirkes Y.________ (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der am 14. August 2008 zur weiteren Behandlung von der Klinik A.________ in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ verlegte Beschwerdeführer befinde sich auf Grund eines Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Zürich im fürsorgerischen Freiheitsentzug ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ), weshalb nach Massgabe von Art. 397b Abs. 3 ZGB für die Beurteilung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers die Vormundschaftsbehörde zuständig sei, der Einzelrichter somit zu Recht das Verfahren an diese überwiesen habe und auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 5. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann