Dismissal of appeal for lack of proper reasoning against a cantonal non-entry decision on a real estate valuation order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter, leaving the cantonal appellate court's non-entry decision regarding an interim order for a real estate valuation in marital protection proceedings in force, with the appellant bearing the court costs. The dispute arose when the appellant challenged a first-instance procedural order ordering an expert valuation of the marital home, which the cantonal court dismissed on procedural non-entry grounds due to a failure to demonstrate an irreparable prejudice. In the federal proceedings, the appellant failed to challenge the cantonal court's specific non-entry rationale, instead arguing the merits of the underlying dispute regarding prior settlement offers. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG) concerning the strict requirements for the substantiation of appeals and summary dismissal for insufficient reasoning, alongside Art. 319 lit. b ch. 2 of the Civil Procedure Code (ZPO) regarding interim appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for lack of proper reasoning against a cantonal non-entry decision on a real estate valuation order: Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_65/2026
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verkehrswertschätzung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Januar 2026 (ZKBES.2026.6).
Sachverhalt:
Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahrens bewilligte das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 6. Januar 2026 die Beweisführung mit der noch einzuholenden Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Januar 2026 nicht ein.
Mit Eingaben vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben, die Verfügung des Amtsgerichtes vom 6. Januar 2026 sei für nichtig zu erklären und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben an den am 25. April 2025 offerierten Entschädigungsbetrag von Fr. 79'834.80 gebunden sei. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend die Einholung eines Verkehrswertgutachtens in einem Scheidungsverfahren.
Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Hierzu erfolgen Ausführungen, welche für einen Laien als hinreichend zu betrachten sind. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich zulässig.
2. In der Sache selbst ist indes zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten ist und Anfechtungsgegenstand deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Insbesondere legt er nicht dar, dass er entgegen den dortigen Erwägungen in Wahrheit den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargelegt hätte und das Obergericht deshalb zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten wäre.
Vielmehr äussert er sich zu den angeblichen Zugeständnissen der Beschwerdegegnerin, welche die Einholung eines Verkehrswertgutachtens erübrigen würden, und zu seinen weiteren Beschwerdevorbringen im obergerichtlichen Verfahren. All dies bildet jedoch nicht Beurteilungsgegenstand des angefochtenen Entscheides, weil dieser auf Nichteintreten lautet und die kantonale Beschwerde mithin nicht inhaltlich beurteilt wurde.
Mangels Bezugnahme auf die konkreten Nichteintretenserwägungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid Recht verletzt haben soll.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli