Mother's Appeal of Provisional Spousal Protection Measures Dismissed for Lack of Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMother's Appeal of Provisional Spousal Protection Measures Dismissed for Lack of Constitutional Complaint A mother contested an appellate decision regarding provisional spousal protection measures, specifically seeking weekly alternating custody of her young child, adjustment of child support payments (including a claim regarding a seized child fund of CHF 99,360.45), and the right to possess the child’s passports, after the lower court had awarded sole custody to the father. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits because, in spousal protection matters (which are considered provisional measures under Art. 98 BGG), the court's review is limited to violations of constitutional rights, and the appellant failed to explicitly raise or sufficiently substantiate any constitutional complaints, instead presenting only inadmissible general appellatory arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal of Provisional Spousal Protection Measures Dismissed for Lack of Constitutional Complaint: The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits because, in spousal protection matters (which are considered provisional measures under Art. 98 BGG), the court's review is limited to violations of constitutional rights, and the appellant failed to explicitly raise or sufficiently substantiate any constitutional complaints, instead presenting only inadmissible general appellatory arguments.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was evidently insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.
The court imposed the judicial costs on the appellant as the appeal was dismissed (implicitly by non-entry).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_65/2025
Urteil vom 27. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Peduzzi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2025 (3B 24 12).
Sachverhalt:
Die Parteien haben einen Sohn (geb. 2020), welcher nach der Trennung im Juli 2023 beim Vater lebte. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens genehmigte das Bezirksgericht Luzern am 1. Dezember 2023 die Teilvereinbarung der Parteien, wonach das Kind während des laufenden Verfahrens vorerst unter der Obhut des Vaters steht und eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wird. Mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2024 stellte das Bezirksgericht das Kind wochenweise unter die alternierende Obhut der Eltern und regelte den Kindesunterhalt.
Auf Berufung des Vaters hin stellte das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 10. Januar 2025 das Kind unter die Obhut des Vaters, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter und der Kindesunterhaltsbeiträge (Fr. 2'215.-- von Januar bis Mitte Februar; Fr. 3'223.-- von Mitte Februar bis August 2024; Fr. 2'500.-- ab September 2024) sowie Bezahlung eines Betrages von Fr. 99'360.45; der Antrag des Vaters auf Herausgabe des schweizerischen Passes und der bulgarischen Identitätskarte des Kindes wurde abgewiesen.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. In ihren (über die Eingabe verstreuten) Anträgen verlangt sie die wochenweise alternierende Obhut, dass sich die Beistandsperson an den bundesgerichtlichen Entscheid zu halten habe, dass sie für das Jahr 2024 keinen Kindesunterhalt zu leisten habe und ab Anordnung der alternierenden Obhut kein Anspruch auf Kindesunterhalt bestehe sowie "das zwangsmässig per Arrest entzogene Kinderguthaben von Fr. 99'360.45" auf ein durch sie für das Kind eröffnetes Konto zu überweisen sei; ferner verlangt sie ein Aufbewahrungsrecht für den schweizerischen und den bulgarischen Ausweis des Kindes.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei Eheschutzsachen um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 98 BGG
handelt (
BGE 133 III 393
E. 5.1;
147 III 81
E. 1.3). Aus diesem Grund ist die Kognition des Bundesgerichtes beschränkt und beschwerdeweise ist einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von
Art. 106 Abs. 2 BGG
. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich durchwegs und ausschliesslich in appellatorischer Weise. Weder nennt sie explizit verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein sollen, noch entsprechen ihre Ausführungen inhaltlich Verfassungsrügen und den an sie zu stellenden Anforderungen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli